Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Dienstleistungen A-Z

Melderegisterauskunft

Allgemeines

Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Eine Auskunft wird nur erteilt, wenn die gesuchte Person aufgrund Ihrer Angaben im Melderegister der Stadt Rüsselsheim am Main eindeutig identifiziert werden kann.

Eine sogenannte „neutrale“ Antwort wird erteilt, wenn die gesuchte Person nicht identifiziert werden kann oder eine Auskunftssperre oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist.

Die Gebühren sind auch dann fällig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist, die gesuchte Person nicht ermittelt oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.

Wenn eine Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke genutzt werden soll, sind diese in der Anfrage anzugeben. Gewerbliche Zwecke sind beispielsweise: Adressabgleich, Adressermittlung, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Forderungsmanagement, Bonitätsrisikoprüfung.

Eine Weitergabe der durch die Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn der Empfänger angegeben ist.

Für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind Melderegisterauskünfte unzulässig.
Die auskunftsersuchende Person oder Stelle muss ausdrücklich erklären, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.

Melderegisterauskünfte unterliegen der Zweckbindung. Das bedeutet insbesondere, dass Auskünfte, die unter Angabe eines gewerblichen Zwecks und/oder eines berechtigten Interesses erteilt wurden, nur für diesen Zweck genutzt werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Einfache Melderegisterauskünfte (§ 44 Bundesmeldegesetz – BMG)

können online direkt über das Portal civex-p beantragt werden.


Link zu Portal civex-p


Das Verfahren wird sicher über das BSI-zertifizierte Rechenzentrum der ekom21, einem kommunalen IT-Dienstleister, bereitgestellt. Ein Nutzerkonto oder Passwort benötigen Sie hierfür nicht.

Die Kosten betragen je Abruf 10,71 € und sind über die Bezahlfunktion des Portals zu entrichten. Dort stehen Ihnen verschiedene Zahlungsarten zur Verfügung.

Die einfache Melderegisterauskunft zu einzelnen bestimmten Personen enthält Angaben
zum Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, zu derzeitigen Anschriften und ggf. die Information, dass die gesuchte Person verstorben ist.

Einfache Melderegisterauskünfte können auch schriftlich oder persönlich beantragt werden.

 


Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 Bundesmeldegesetz – BMG)

Erweiterte Melderegisterauskünfte können schriftlich oder persönlich beantragt werden.
Die Bekanntgabe des Geburtstages, Geburtsortes, früherer Vor- und Familiennamen, des Familienstandes (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend oder nicht), der Staatsangehörigkeit, früherer Anschriften, des Einzugs- und Auszugsdatums, des Vor- und Familiennamens sowie der Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners und des gesetzlichen Vertreters sowie des Sterbetages und Sterbeortes setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Das berechtigte Interesse ist für jedes einzelne gewünschte erweiterte Datum so konkret wie möglich darzulegen. Im Einzelfall können weitere Dokumente zur Glaubhaftmachung verlangt werden.

Antragsformular

Für schriftliche Anfragen verwenden Sie bitte unser Formular:

Link zu Antragsformular (PDF)

Der Antrag beinhaltet die erforderlichen Erklärungen, weitere Informationen und unsere Bankverbindung.


Gebühren
Bei schriftlichen Anfragen sind die Gebühren von 10 € vorab zu überweisen.
Bei persönlicher Vorsprache im Stadtbüro kann die Gebühr bar oder per EC entrichtet werden.

Für Archiv-Melderegisterauskünfte fallen Gebühren von 50 € je angefragte Person an.


Gesetzliche Grundlagen:

Link zu Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Kontakt - Terminvereinbarung - Weitere Informationen

Link zu Stadtbüros