Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Dienstleistungen A-Z

Namensgebung und Namensänderung (bei Kindern)

Welchen Vornamen kann ich für mein Kind wählen?
Bei der Wahl eines Vornamens ist das Kindeswohl zu beachten. Der Vorname darf also nicht anstößig, verunglimpfend, lächerlich oder ungeeignet sein und muss das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Falls Sie sich für einen geschlechtsneutralen Vornamen entscheiden, raten wir Ihnen sich einen weiteren Vornamen erteilen, der das Geschlecht eindeutig erkennen lässt.
Die Anzahl der Vornamen sollte sieben nicht überschreiten, da es ansonsten zu einer Gefährdung des Kindeswohls und zahlreichen Problemen im Alltag kommen kann. Werden zwei Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name.

Bei der Beurkundung von Kindern ausländischer Eltern müssen zu den deutschen Vorschriften auch die jeweiligen Gesetze der Herkunftsländer beachtet werden. Eine Missachtung kann zu Schwierigkeiten bei einer späteren Registrierung bei den Heimatbehörden führen.
Bitte erkundigen Sie sich unbedingt vor der Namensgebung bei Ihrer Heimatbehörde beziehungsweise Ihrem zuständigen Konsulat, ob die von Ihnen gewünschten Namen zulässig sind.

Informationen zur Vornamensbestätigung für außergewöhnliche Vornamen erhalten Sie bei der Gesellschaft für deutsche Sprache

 

Weitere Informationen

Link zu Internetseite: Gesellschaft für deutsche Sprache


Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, setzen Sie sich frühzeitig mit den Kolleginnen und Kollegen des Standesamts in Verbindung.

Welchen Familiennamen kann mein Kind führen?
Im deutschen Recht erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, können Sie zwischen dem Familiennamen der Mutter oder des Vaters wählen. Diese Bestimmung ist dann auch für alle weiteren Kinder bindend.


Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind den aktuellen Familiennamen der Mutter.
Die Mutter kann dem Kind aber auch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dies erfolgt durch eine Namenserteilung, die wiederum eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung voraussetzt. Diese Erklärung ist gebührenpflichtig (20 Euro).


Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt erklärt, bestimmen sie gebührenfrei einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes.


Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, dann können die Eltern festlegen, dass das Kind seinen Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhält (zum Beispiel mehrere Nachnamen, Vatersname, Eigenname, Namenskette).

Welche Familiennamensänderungen sind später noch möglich?
1. Änderung durch Eheschließung:
Findet die Eheschließung der Eltern nach der Geburt des Kindes statt und führen die Eltern weiterhin getrennte Familiennamen, so kann der Familienname des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmt werden.


Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich der Ehename automatisch auf den Geburtsnamen des minderjährigen Kindes. Ab einem Kindesalter von fünf Jahren muss der sorgeberechtigte Elternteil im Namen des Kindes seine Zustimmung hierzu abgeben. Wenn das Kind über 14 Jahre alt ist, muss es zusätzlich selbst die Anschlusserklärung unterschreiben.

2. Änderung durch nachträgliche Namensbestimmung nach Anerkennung der Vaterschaft:

Wenn die Geburt eines Kindes bereits beurkundet ist und nur die Mutter in der Geburtsurkunde eingetragen ist, führt das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Wird nachträglich die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt und daraufhin der Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen, kann die Kindesmutter auch zu einem späteren Zeitpunkt den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Abgabe einer Erklärung über die gemeinsame Sorge beim Jugendamt den Geburtsnamen des Kinders nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ändern können.

3. Änderung durch Einbenennung:
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen. Der Ehename kann dem Geburtsnamen auch vorangestellt oder angefügt werden (Doppelname). Voraussetzung für eine Einbenennung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt und die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt. Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn das Kind dessen Familiennamen führt oder dieser sorgeberechtigt ist.

Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Erklärungen zur Vor- und Familiennamensführung unwiderruflich sind und vom Standesamt nicht geändert werden können.

An wen muss ich mich wenden?
Für die Erstbeurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt des Ortes zuständig, in dem das Kind geboren wurde (siehe Dienstleistung: „Anmeldung einer Geburt“).
Eine spätere Erklärung über die Namensänderung kann bei dem Geburts- oder Wohnsitzstandesamt aufgenommen werden. Die Namensänderung wird mit Eintragung in das Geburtenregister beim Standesamt des Geburtsortes wirksam. Von diesem Standesamt erhalten Sie die Bescheinigung über die Namensänderung beziehungsweise eine neue Geburtsurkunde des Kindes mit dem geänderten Familiennamen.

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Kolleginnen und Kollegen des Standesamts geben Ihnen gerne individuell Auskunft darüber, ob die von Ihnen gewünschte Vor- und Familiennamensgebung beziehungsweise -änderung möglich ist und welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen.

Welche Gebühren fallen an?
Die erstmalige Erteilung eines Vor- und Familiennamens ist gebührenfrei. Wenn die Kindesmutter allerdings allein sorgeberechtigt ist und der Familienname des nicht sorgeberechtigten Vaters zum Familiennamen des Kindes erteilt werden soll, fällt eine Gebühr in Höhe von 23.50 Euro für diese Namenserteilung an.

Für die Abgabe einer nachträglichen Erklärung zur Namensführung beträgt die Gebühr 23,50 Euro. Die Bescheinigung über die Namensänderung kostet 12Euro. Wenn Sie sich eine Geburtsurkunde mit dem geänderten Familiennamen Ihres Kindes ausstellen lassen möchten, fällt die normale Urkundengebühr von 12Euro an.

Kontakt

Standesamt

Elif Cugali

Telefon06142 83-2725
Fax:06142 83-2729
E-Mail:

namen@ruesselsheim.de

Lucas Jeromin
Telefon:06142 83-2720
Fax:06142 83-2729
E-Mail:

namen@ruesselsheim.de

 

Adresse

Marktplatz 4

65428 Rüsselsheim am Main

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Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonische oder per E-Mail anfragen.