Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Dienstleistungen A-Z

Spielapparatesteuer

Die Spielapparatesteuer fällt für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten an, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Steuerschuldner ist der Halter des Apparats. Dabei kann es sich sowohl um den Eigentümer des Apparats handeln, als auch um denjenigen, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde.

 

Der Halter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten sowie die für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalte unverzüglich dem Fachbereich Finanzen, Bereich Steuerangelegenheiten, mitzuteilen.

 

Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat der Steuerschuldner beim Magistrat der Stadt Rüsselsheim – Fachbereich Finanzen, Bereich Steuerangelegenheiten – eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Rüsselsheim zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit Paragraf 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

 

Formulare

Link zu Spielapparatesteuererklärung (PDF)

Link zu Anlage 1 zur Erklärung (PDF)

Link zu Anlage 2 zur Erklärung (PDF)

Link zu Anlage 3 zur Erklärung (PDF)

 

Weitere Informationen

Link zu Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main (PDF)

 

Gebühren / Kosten

Die Steuer beträgt gemäß Paragraf 4 Absatz 1 der Satzung je angefangenem Kalendermonat und Apparat:
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 Prozent der Bruttokasse

2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 10 Prozent der Bruttokasse

 

Kann der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main betriebenen Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden, ist eine abweichende Besteuerung je angefangenem Kalendermonat und Apparat von 45 Euro zulässig, eine Begründung ist notwendig.

 

Werden im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich erfolgen.

 

3. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Kriegs zum Gegenstand haben: 40 Prozent der Bruttokasse.

 

Pflichtige sind alle Halter von im Stadtgebiet Rüsselsheim am Main aufgestellten, allgemein zugänglichen Spielapparate. Die Pflichtigen nennen die Zahl, Art und Ort der aufgestellten Apparate und errechnen die Steuer in Form einer Selbsterklärung dem Fachbereich Finanzen Bereich Steuerangelegenheiten.
Die Selbsterklärung wird anschließend geprüft und für die EDV-Verarbeitung vorbereitet.

 

Bei Nichtabgabe der Erklärung wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

 

Die Zahlungsabwicklung erfolgt durch die Stadtkasse (Link zu Stadtkasse).

Kontakt

Fachbereich Finanzen

Steuerangelegenheiten

Erika Giesel

Telefon:

06142 83-2208

Fax:

06142 83-2305

E-Mail:

steuern@ruesselsheim.de

 

Adresse

Marktplatz 4

65428 Rüsselsheim am Main

Link zu Adresse im Stadtplan anzeigen

Link zu Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr

 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr

Donnerstag: 16 bis 18 Uhr