Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Dienstleistungen A-Z

Auskunfts- oder Übermittlungssperren

Mit der Eintragung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz [BMG])

Allgemeines
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie einen Antrag stellen und glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Ein Nachweis zur Glaubhaftmachung ist zwingend erforderlich, z.B. Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige. Bei Bedarf kann die Meldebehörde die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft an Firmen und Privatpersonen durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person
für die Dauer von zwei Jahren eingetragen und kann auf Antrag verlängert werden.
Sie kann auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt werden.

 

Online-Terminvereinbarung
In dringenden Fällen können Sie Ihren Antrag persönlich in einem unserer Stadtbüros abgeben. Bitte vereinbaren Sie online einen Termin.


Link zu Zur Terminvereinbarung online

 

Ihre persönliche Vorsprache ist nicht unbedingt erforderlich.


Sie können den Antrag auch an Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main, Fachbereich Bürgerservice und Wahlen, Marktplatz 4, 65428 Rüsselsheim am Main senden.

 

Link zu Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre im Melderegister


Wichtige Informationen
Wir möchten Sie auf diesem Wege noch auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hinweisen, damit von Ihnen - gegebenenfalls auch von anderen Personen - weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Sie sollten sich auch bewusstmachen, dass Ihre Daten möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen, wie dem Finanzamt, dem Jugend- und Sozialamt oder bei Gericht gespeichert sind. Inwieweit dort Möglichkeiten der Sperrungen bestehen, sollten Sie mit diesen Stellen direkt klären. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern wie dem Ausländerzentralregister und dem zentralen Fahrzeugregister.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass eine eigene freigiebige Veröffentlichung der eigenen persönlichen Daten im Internet (z.B. in sozialen Netzwerken) die Einrichtung einer Auskunftssperre im Melderegister wirkungslos machen kann.

Übermittlungssperren (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz [BMG])

Allgemeines
Folgende Übermittlungssperren können ohne Angabe von Gründen beantragt werden:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
-  an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-  an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der ggf. Familienmitglieder angehören  
-  an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
-  aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
-  an Adressbuchverlage


Die Übermittlungssperre wird bis auf Widerruf eingetragen.


Online-Beantragung

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Sie können die Eintragung der Übermittlungssperren online beantragen.

Link zu Online-Antrag Übermittlungssperre
 
Gesetzliche Grundlagen:

Link zu Link zu BMG

 

Kontakt - Weitere Informationen

Link zu Stadtbüros