Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Dienstleistungen A-Z

Baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 Meter über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 Meter über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden und -anlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn:

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht
  • keine Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind,
  • keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen erforderlich sind,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin beziehungsweise einen Entwurfsverfasser im Sinne des Paragrafen 57 HBO bestellt hat,
  • die Nachweise über die Standsicherheit von einer Nachweisberechtigten/einem Nachweisberechtigten erstellt sind und
  • die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Nachweisberechtigten/einem Nachweisberechtigten erstellt sind.

 

Anstelle eines Bauantrags ist es in diesen oben aufgeführten Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Nähere Angaben hierzu enthält der Bauvorlagenerlass. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Rüsselsheim begonnen werden, wenn diese nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für die oben aufgeführten Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie unter Paragraf 64 der Hessischen Bauordnung (HBO).

 

Kleinere, unbedeutende bauliche Anlagen, die in Anlage 2 zu Paragraf 63 HBO aufgeführt sind, bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.

 

Weitere Informationen und benötigte Unterlagen

Link zu Internetseite: Hessisches Wirtschaftsministerium

Link zu Internetseite: Vordruck BAB33 des Hessischen Wirtschaftsministeriums (PDF)

 

Gebühren / Kosten

Gemäß Gebührensatzung der Stadt Rüsselsheim vom 27.06.2019 und Verwaltungskostenverzeichnis Nummer 62 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19.11.2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.09.2018.

Kontakt

Bauaufsicht

Telefon:06142 83-2262
06142 83-2572
Fax:06142 83-2328
E-Mail:

bauaufsicht@ruesselsheim.de

 

Adresse

Marktplatz 4

65428 Rüsselsheim am Main

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Link zu Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr

 

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr

 

Beratungsgespräche bitte nur nach Terminvereinbarung.