Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Dienstleistungen A-Z

Meldepflicht

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.

 

Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.

 

Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (zum Beispiel Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

 

Eine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Zu Wohnungen zählen auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder sich die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr befindet. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.

 

Formulare

Link zu Wohnungsgeberbescheinigung (PDF)

 

Benötigte Unterlagen

Ausweisdokumente, Aufenthaltstitel

 

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