Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.
Einfache Melderegisterauskunft
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die um Auskunft ersuchte Meldebehörde über einzelne, bestimmte (also namentlich bekannte) Einwohnerinnen und Einwohner folgende Auskünfte: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften.
Formular
Antrag auf eine Melderegisterauskunft (PDF)
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält: Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend), Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter, Sterbetag und -ort, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners.
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft beziehungsweise für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (zum Beispiel von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Auskünfte können schriftlich formlos beziehungsweise persönlich beantragt werden. Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre ist ein rechtliches Interesse zwingend erforderlich.
Benötigte Unterlagen
Angaben zur gesuchten Person, wie zum Beispiel Vor- und Familienname, Geburtsdatum oder die letzte Anschrift.
Gebühren / Kosten
Aktueller Hinweis: Erreichbarkeit der Stadtbüros
Die Dienststellen und Einrichtungen der Stadtverwaltung können aufgrund der Vorkehrungen gegen das Corona-Virus nur nach vorheriger Terminvergabe aufgesucht werden. Der Erstkontakt muss grundsätzlich telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Nur in einem dringenden Bedarfsfall wird danach ein persönlicher Termin vergeben.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtbüros sind für die Terminabsprachen telefonisch Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 14 bis 18 Uhr zu erreichen. Sie können auch eine E-Mail an buergerservice@ruesselsheim.de schreiben.
Persönliche Termine, die nach Dringlichkeit des Anliegens vergeben werden, sind erst nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Kontakt | |
---|---|
Fachbereich Bürgerservice und Wahlen | |
InnenStadtbüro | |
Telefon: | 06142 83-2947 |
Fax: | 06142 83-2913 |
E-Mail: | buergerservice@ruesselsheim.de |
Adresse
Mainstraße 7
65428 Rüsselsheim am Main
Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr
Öffnungszeiten
Montag: 7 bis 13 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag: 7 bis 12 Uhr
Samstag: 9 bis 13 Uhr
Diese Dienstleistung wird auch in unserem Stadtbüro im Stadtteil Dicker Busch angeboten.
17.01.23
![]() |
Temperatur 1.0 °C |
![]() |
Wind Ø 0.0 Km/h aus NO |
![]() |
Luftdruck 986.1 hPa |
![]() |
Regenmenge 0.0 mm |
Ein Service in Kooperation
mit der Hochschule RheinMain