Ist der Personalausweis abhanden gekommen, das heißt der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin beziehungsweise der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.
Bei aktiviertem elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) hat die Ausweisinhaberin beziehungsweise der Ausweisinhaber die Funktion über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. Die Sperrung der eID-Funktion ist gebührenfrei.
Sperrnotruf
Telefon: 116 116
Internetseite: zum Personalausweisportal
Bei Nutzung der Signaturfunktion ist der Verlust dem jeweiligen Signaturanbieter zu melden.
Benötigte Unterlagen
Ausweisdokument
Online-Verlusterklärung eines Personalausweises
30.05.23
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mit der Hochschule RheinMain