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Presseinformationen

15.12.2020

Regelungen zum Lockdown ab 16. Dezember

Das hessische Kabinett hat im Nachgang zur Bund-Länder-Schalte vom Sonntag die Maßnahmen für einen konsequenten Lockdown ab Mittwoch (16. Dezember) in Hessen beschlossen. Grund sind nach Angaben der Landesregierung die extrem gestiegenen Zahlen der Neuinfektionen und die weitere Zunahme der Todesfälle. Die aktuellen Verordnungen gehen mit einem Appell des Ministerpräsidenten an alle Bürgerinnen und Bürger einher. Er ruft dazu auf, Kontakte zu reduzieren und zu Hause im kleinen Kreis zu bleiben, wann immer es irgend geht.

Private Treffen und Kontaktbeschränkungen
Private Treffen dürfen weiterhin nur mit zwei Haushalten, höchstens jedoch mit fünf Personen stattfinden. Kinder bis 14 Jahren bleiben hiervon ausgenommen.

Aufgrund einer Allgemeinverfügung des Kreises gilt weiterhin eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5 Uhr.

Über die Weihnachtstage können über die bestehenden Kontaktbeschränkungen hinaus Treffen im engsten Familienkreis mit vier weiteren Personen zusätzlich zum eigenen Hausstand stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis zählen insbesondere Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartnerinnen und -partner.

Einkaufen
Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen. Der lokale Einzelhandel wird sich dieser Situation anpassen und alternative Angebote entsprechend der Verordnung anbieten, sodass die Bürgerinnen und Bürger weiter den lokalen Einzelhandel unterstützen können. Weiter geöffnet bleiben Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Kioske und Tiermärkte. Die Ausgabe bestellter Ware in den Geschäften ist zulässig. Auch der Weihnachtsbaumverkauf ist möglich. Floh- und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Wochenmärkte bleiben geöffnet.

Essen und Trinken
Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt weiter möglich. Ein Verzehr vor Ort ist nicht zulässig.
Nach dem Kreis Groß-Gerau hat nun auch die Landesregierung festgelegt, dass in der Öffentlichkeit ganztägig kein Alkohol mehr getrunken werden darf.

Dienstleistungsbetriebe
Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie beispielsweise Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen werden geschlossen. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Optiker, Hörakustiker, Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen können weiterhin öffnen.

Gottesdienste
Gottesdienste können nur unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln stattfinden, das sind Tragen der Maske, 1,50 Meter Abstand und der Verzicht auf gemeinsames Singen.

Silvester und Neujahr
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Der Verkauf von Feuerwerk und Pyrotechnik ist in diesem Jahr bundesweit verboten. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Schulen und Kinderbetreuung
Schülerinnen und Schüler sollen, wo immer möglich, vom 16. bis 18. Dezember dem Präsenzunterricht fernbleiben. In den Schulen kann Fernunterricht angeboten werden, eine Notfallbetreuung ist sicherzustellen.

Kitas sollen bis zum 10. Januar 2020 nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die Stadt Rüsselsheim am Main hat bereits eine Abfrage hinsichtlich des Betreuungsbedarfs gestartet. Alle Kinder, für die der Besuch in den städtischen Kindertagesstätten und den Betreuungsschulen unverzichtbar ist, bekommen weiterhin ein Betreuungsangebot.

Kinderspielplätze bleiben geöffnet.

Alten- und Pflegeheime
In Alten- und Pflegeheimen sind von den Beschäftigten und von Besucherinnen und Besuchern zu jeder Zeit FFP2- oder KN95-Masken zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zweimal pro Woche von bis zu zwei Personen besucht werden. Das Personal muss regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, auf Corona getestet werden.


 

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