Bild: Header Rüsselsheim am Main

Presseinformationen

24.04.2021

Bundesweite Notbremse: Weitere Kontaktbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperre in Rüsselsheim am Main

Mit Inkrafttreten der bundesweiten Notbremse im Infektionsschutzgesetz gelten zusätzliche Corona-Maßnahmen in Rüsselsheim. Die Notbremse soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen. Mit Stand 24. April beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Groß-Gerau 209,3.

Im Landkreis Groß-Gerau gilt seit Samstag (24. April), dass sich ein Hausstand nur noch mit einer weiteren Person treffen darf. Zudem gelten Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr dürfen nur diejenigen das Haus verlassen, die einen guten Grund haben, zum Beispiel für den Weg zur Arbeit oder zu medizinischer Hilfe. Auch das Gassi gehen mit dem Hund zählt als guter Grund. Sporttreibende dürfen sich allein ebenfalls bis 24 Uhr draußen aufhalten.

Bei einer Inzidenz über 165 an drei aufeinander folgenden Tagen ist der Präsenzunterricht in Schulen ausgesetzt. Somit kann im Kreis Groß-Gerau für alle Jahrgänge nur noch Distanzunterricht erfolgen. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen. Für die Klassen 1 bis 6 ist eine Notbetreuung möglich.

Wie die Schulen muss auch die Musikschule geschlossen bleiben. Es sind nur noch digitale Angebote möglich.

Kindertagesstätten müssen geschlossen bleiben und können nur eine Notbetreuung wie im Februar anbieten. Diese gilt für berufstätige Alleinerziehende und Elternpaare, bei denen beide berufstätig sind, wenn sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben. Außerdem ist die Betreuung in der Kita möglich, wenn es sich um Integrationskinder handelt, das Kindeswohl gefährdet ist, oder wenn Härtefälle vorliegen. Es gilt erneut der Appell, dass Kinder möglichst zu Hause betreut werden sollen.

Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken und mit FFP2- oder vergleichbaren Masken in Anspruch genommen werden. Weiter erlaubt sind Besuche beim Friseur und der Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden tagesaktuelle negative Corona-Tests gemäß Paragraf 1b der aktuellen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vorlegen können (nicht älter als 24 Stunden) und FFP2- oder vergleichbare Masken tragen.

In öffentlichen Verkehrsmittel müssen Fahrgäste nun ebenfalls FFP2- oder vergleichbare Masken tragen.

Die bisherigen Einschränkungen für Geschäfte wurden nochmals verschärft. Es gelten strengere Personenbegrenzungen.

 

Link zu Zurück zur Übersicht