Bild: Header Rüsselsheim am Main

Presseinformationen

18.08.2021

Kreis erlässt neue Allgemeinverfügung zum Schutz vor Corona

Wegen der steigenden 7-Tage-Inzidenz hat der Landkreis Groß-Gerau eine neue Allgemeinverfügung erlassen, um die weiteren Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Die Inzidenz lag am 18. August bei 39,5. Wegen der gemeldeten Fälle rechnet der Kreis damit, dass die Inzidenz weiter deutlich in die Höhe gehen wird. Die Allgemeinverfügung gilt ab Donnerstag (19. August) null Uhr und ist zunächst bis zum 16. September 2021 befristet.

Folgendes ordnet der Landkreis Groß-Gerau an:

1.    Der Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 Corona-Schutzverordnung (CoSchV) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchV unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen) zulässig. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.

2.    Der Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchV gestattet.

3.    Der Einlass in die Innenbereiche von Gaststätten ist nur für Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).

4.    Der Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur für Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet.

5.    Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).

6.    In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich.

7.    Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.

Insgesamt bedeutet diese Stufe des Eskalationskonzepts, dass die genannten Betätigungen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich sind. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens ist nach Angaben des Kreises eine inhaltliche Anpassung, Ergänzung oder Verlängerung der Allgemeinverfügung möglich.

 

Link zu Zurück zur Übersicht