Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Presseinformationen

22.04.2020

Mund-Nasen-Schutz im ÖPNV und in Geschäften ab 27. April Pflicht

Grafik: Ab dem 27. April muss in Hessen in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, Banken und Postfilialen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (Grafik: Stadt Rüsselsheim am Main)

Vom kommenden Montag (27. April) an, gilt in Hessen in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, Banken und Postfilialen die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Da die Auflagen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gelockert wurden, ist dies eine zusätzliche Schutzmaßnahme, um die bisher erreichten Erfolge nicht zu gefährden. Ein erhöhter gegenseitiger Schutz ist an Orten wichtig, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, beispielsweise bei der Nutzung von Bussen und Bahnen oder wenn wieder mehr Geschäfte geöffnet haben. Auch wenn durch das Tragen solcher Alltagsmasken ein erhöhter gegenseitiger Schutz erzielt wird, sind der bekannte Mindestabstand zu anderen Personen und die Hygieneregeln weiter einzuhalten. Auch die Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin und sind nicht außer Kraft gesetzt.

Die so genannten Alltagsmasken oder Mund-Nasen-Bedeckungen halten Tröpfchen zurück, die beim Sprechen oder Husten entstehen und vermindern so das Ansteckungsrisiko für andere. Die Träger selbst sind nur geschützt, wenn auch ihr Gegenüber einen solchen Schutz trägt. Auch selbst genähte Alltagsmasken erfüllen diesen Zweck. Wenn keine derartige Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung steht, kann auch ein Tuch oder ein Schal vor Mund und Nase gebunden werden. Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der aufgrund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist.

Auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann in Bereichen verzichtet werden, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Hierzu zählt beispielsweise der Einsatz von Trennscheiben, einem so genannten „Spuckschutz“, und das generelle Einhalten der Abstandsregelungen.

Die Pflicht, in den genannten Bereichen einen Mund-Nasenschutz zu tragen, gilt für alle Bürgerinnen und Bürger. Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen solchen Schutz tragen können, sind ausgenommen. Wer gegen die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einem Bußgeld von 50 Euro geahndet werden.

 

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