Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Presseinformationen

11.11.2020

Aktualisierung: Geltende Beschränkungen bis 30. November aufgrund der Corona-Pandemie

Um eine Gesundheitsnotlage in Deutschland zu verhindern, haben sich Bund und Länder auf weitere Beschränkungen im öffentlichen Leben geeinigt. Sie sollen nach Angaben der Bundesregierung verhindern, dass ein weiteres exponentielles Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führt, und dass die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigt. Im Landkreis Groß-Gerau wächst aktuell die Zahl der Infizierten weiter an. Stand Mittwoch (11. November) betrug die Sieben-Tage-Inzidenz 205,3 (Infektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner).

Das Land Hessen hat Verordnungen zu den Beschränkungen erlassen und sukzessive Auslegungshinweise zur Verfügung gestellt. Diese gelten auch in Rüsselsheim am Main bis 30. November.

Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten bis 30. November
Veranstaltungen und Feiern

Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse stattfinden. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur in einem engen privaten Kreis gestattet.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Die Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Der Aufenthalt ist in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, höchstens jedoch mit zehn Personen.

Freizeit, Kultur und Sport
Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung werden geschlossen. Dazu gehören in Rüsselsheim insbesondere das Theater, das Stadt- und Industriemuseum sowie die Kunst- und Kulturstiftung Opelvillen. Seit dem 6. November darf die Musikschule wieder geöffnet sein.

Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Fitnessstudios müssen geschlossen bleiben. Gleiches gilt für Spielhallen.

Gastronomie
Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Restaurants und Gaststätten dürfen Speisen für den Verzehr zu Hause liefern oder zur Abholung bereitstellen.

Dienstleistungen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet

Reisen
Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Definition Mund-Nasen-Bedeckung
Das Land Hessen hat festgelegt, dass als Mund-Nasen-Bedeckung jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase zählt, die dazu geeignet ist, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.

Maskenpflicht bei religiösen Veranstaltungen
Bei religiösen Veranstaltungen gilt eine Maskenpflicht auch am eigenen Sitzplatz.

Erweiterte Maskenpflicht in der Öffentlichkeit
Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgängig sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen und Verkehrsknotenpunkten.

Erweiterte Maskenpflicht in Fahrzeugen
Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

Was weiterhin gilt
Geschäfte weiter geöffnet

Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Neu ist, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten dürfen. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.

Bildungseinrichtungen
Die Volkshochschule darf geöffnet bleiben.

Erweiterte Maskenpflicht in Schulen
Es gilt auch landesweit ab der Klasse 5 eine Maskenpflicht im Unterricht. Diese Schülerinnen und Schüler können die Masken in den Pausen abnehmen. Die „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.

Maskenpflicht an Bahnsteigen und Haltestellen
An Bahnsteigen und Haltestellen muss weiterhin eine Maske getragen werden.

Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr verboten.

 

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