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Öffentliche Bekanntmachung vom 25.09.2026

Bekanntmachung der Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirats in der Stadt Rüsselsheim am Main

Aufgrund der § 5; § 8c; § 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 10.09.2026 die nachstehende Satzung beschlossen: 

Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirats in der Stadt Rüsselsheim am Main

Artikel 1 Seniorenbeiratssatzung

§ 1 Aufgabe des Seniorenbeirats

(1) Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Rüsselsheim am Main. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ältere Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

(2) Der Seniorenbeirat besteht aus sechzehn Mitgliedern, die für eine Wahlzeit von fünf Jahren gewählt werden.

(3) Der Seniorenbeirat kann Vorschläge, Wünsche, Anträge und Anfragen an den Magistrat richten und Einladungen zu Informationsgesprächen an Fraktionen, Wohlfahrtsverbände, Institutionen und Einzelpersonen aussprechen. Der Seniorenbeirat wirkt insbesondere mit bei der Planung und Durchführung von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen für ältere Einwohnerinnen und Einwohner.

(4) Der Seniorenbeirat hat das Recht, bis zu fünf beratende Mitglieder zu benennen. Diese sind zu allen Sitzungen einzuladen. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Im Übrigen kommen ihnen dieselben Beteiligungsrechte zu, wie den gewählten Mitgliedern.

(5) Dem Seniorenbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Für die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen des Seniorenbeirats findet die Satzung über die Erstattung von Verdienstausfall, Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen der Stadt Rüsselsheim am Main (Entschädigungssatzung) Anwendung. Für jährlich bis zu zwölf Sitzungen des Seniorenbeirats wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 2 Einberufung

(1) Der Seniorenbeirat tritt zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach seiner Wahl, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder oder der Gemeindevorstand unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Seniorenbeirats gehören.

(2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Seniorenvertretung nach der Wahl erfolgt durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats.

(3) Der Seniorenbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine erste Vertreterin bzw. einen ersten Vertreter sowie eine zweite Vertreterin bzw. einen zweiten Vertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die Hälfte der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden führt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder ein von ihr bzw. ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats den Vorsitz.

§ 3 Geschäftsgang

Der Seniorenbeirat kann seine inneren Angelegenheiten, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung und die Sitz- und Abstimmungsordnung, durch eine Geschäftsordnung regeln. Ist eine Geschäftsordnung nicht vorhanden oder enthält diese keine erschöpfenden Regelungen, gelten die für den Geschäftsgang der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung entsprechend.

§ 4 Wahl der Mitglieder

(1) Der Seniorenbeirat wird von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Listenvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(2) Die Wahl findet durch Briefwahl statt.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Rüsselsheimer Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Gemeinde haben. Bei Inhaberinnen bzw. Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(4) § 31, § 32 Abs. 2, §§ 33, 37 und § 65 Abs. 2 HGO gelten entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27 HGO; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. § 35 Abs. 1 und § 35 a HGO gelten entsprechend.

§ 5 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. eine Wahlleiterin bzw. ein Wahlleiter,
  2. der Wahlausschuss,  
  3. der Wahlvorstand.

(2) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter wird vom Gemeindevorstand benannt. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter beruft den Wahlausschuss und den Wahlvorstand und setzt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Wahlzeit und den Tag der Stimmenzählung fest.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(4) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter und fünf Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die auf Vorschlag des Seniorenbeirats berufen werden.

§ 6 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am 70. Tag vor dem Wahltag, fordert die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge.
 
(3) Wahlvorschläge sind bis zum 45. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr an die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter einzureichen.
 
(4) Der Wahlvorschlag muss enthalten

  1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
  2. die Bewerberinnen und Bewerber in einer eindeutigen Reihung unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung),
  3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

Der Wahlvorschlag soll ferner die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.

(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Kommunalwahlgesetzes bekannt sind,
  2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
  3. falls erforderlich, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen.

(6) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung oder im Seniorenbeirat vertreten waren, müssen von mindestens zwanzig wahlberechtigten Personen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Jeder Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson und dessen Stellvertretung benennen.

(7) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 7 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 40. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. 

(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch diese Satzung aufgestellt sind. 

(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(4) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Seniorenbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit.

§ 8 Wahlunterlagen

Der Gemeindevorstand übersendet spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahl jeder wahlberechtigten Person die Briefwahlunterlagen. Gleichzeitig informiert er darüber, an welchen Stellen und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlbriefe an den Wahlvorstand zurückgegeben sein müssen.

§ 9 Wahlzettel

(1) Die Stimmzettel werden in Verantwortung der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters amtlich hergestellt. 

(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in Reihenfolge des zeitlichen Eingangs bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter. 

(3) Auf dem Stimmzettel sind bei Verhältniswahl die Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen oder Bewerbern, bei Mehrheitswahl die Bewerberinnen oder Bewerber untereinander aufzuführen.

§ 10 Wahlergebnis

(1) Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter den Wahlausschuss ein.

(2) Der Wahlausschuss stellt fest, wieviel Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben sind, wieviel Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt worden sind.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Der Gemeindevorstand entscheidet über die Gültigkeit der Wahl; die Entscheidung soll er in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl treffen.

§ 11 Nachrückerinnen und Nachrücker

Wenn eine gewählte Bewerberin bzw. ein Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn eine gewählte Bewerberin bzw. ein gewählter Bewerber stirbt oder ihren bzw. seinen Sitz verliert, so rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin bzw. der nächste noch nicht berufene Bewerber des gleichen Wahlvorschlags an ihre bzw. seine Stelle. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz frei. Wurde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so rückt die Bewerberin bzw. der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl in die den Seniorenbeirat nach.

§ 12 Entsprechende Anwendung

Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, finden ergänzend die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Rüsselsheim am Main, den 24.09.2026

DER MAGISTRAT DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN 

Patrick Burghardt
Oberbürgermeister

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