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Öffentliche Bekanntmachung vom 12.12.2025

Bekanntmachung der Satzung zur Neuregelung der öffentlichen Spielplätze

Bekanntmachung der Satzung zur Neuregelung der öffentlichen Spielplätze in der Stadt Rüsselsheim am Main
Auf Grundlage der §§ 5, 20, 50 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

Art. 1 Satzung über die öffentlichen Spielplätze der Stadt Rüsselsheim am Main (Spielplatzsatzung)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der durch die Stadt Rüsselsheim am Main zur Verfügung gestellten öffentlichen Spielplätze.

(2) Spielplätze im Sinne des Absatz 1 sind alle Flächen und Anlagen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Rüsselsheim am Main unterhalten werden. Dazu gehören insbesondere Flächen, die mit Spielgeräten ausgestattet sind, Flächen zum Fußballspielen, für die die Standards eines genormten Spielfelds nicht gelten (Bolzplätze) sowie Skate- und Fitnessanlagen. Erfasst sind auch Schulhofflächen und deren Spielplätze an stadteigenen Schulen, soweit diese Flächen der Öffentlichkeit außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten zur Verfügung stehen.

§ 2 Zweckbestimmung
(1) Die öffentlichen Spielplätze der Stadt Rüsselsheim am Main dienen dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis sowie dem spielerischen Erlernen sozialen Verhaltens.

(2) Die öffentlichen Spielplätze sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Rüsselsheim am Main. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und im Übrigen nach den Bestimmungen dieser Satzung benutzt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Rüsselsheim am Main. Entgegenstehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 3 Benutzerinnen und Benutzer
(1) Die zweckgemäße Benutzung der Spielplätze ist grundsätzlich allen Personen gleichermaßen gestattet. Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren dürfen die Spielplätze nur in Begleitung einer aufsichtführenden Person benutzen, die vierzehn Jahre alt oder älter ist.

(2) Die Nutzung einzelner Spielplätze, Spielflächen und Spielgeräte kann auf bestimmte Gruppen von Nutzerinnen und Nutzern beschränkt werden; dies betrifft insbesondere Beschränkungen auf bestimmte Altersgruppen. Hierauf ist vor Ort in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 4 Nutzungszeiten
(1) Die Spielplätze dürfen in den Monaten März bis Oktober in der Zeit von 8 bis 22 Uhr und in den Monaten November bis Februar von 8 bis 18 Uhr genutzt werden, jedoch jeweils nur, soweit es die Witterungs- und Lichtverhältnisse zulassen. Es erfolgt kein Winterdienst. Für einzelne Spielplätze können abweichende Nutzungszeiten festgelegt werden. Hierauf ist vor Ort in geeigneter Weise hinzuweisen.

(2) Schulhofflächen und deren Spielplätze an stadteigenen Schulen dürfen von der außerschulischen Öffentlichkeit ausschließlich außerhalb der Unterrichtszeiten genutzt werden.

§ 5 Benutzungsregeln
(1) Bei der Nutzung der Spielplätze gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Störungen Dritter sind soweit wie möglich zu vermeiden; unzumutbare Störungen sind zu unterlassen.

(2) Abfälle, die bei der Benutzung anfallen, sind beim Verlassen des Spielplatzes mitzunehmen oder in die dafür aufgestellten Abfallbehälter zu entsorgen.

(3) Auf den Spielplätzen ist untersagt:
1. das Mitführen von Tieren, mit Ausnahme von ausgebildeten Assistenzhunden;
2. das Rauchen von Tabak in jedweder Form sowie der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, Cannabis, Distickstoffmonoxid (N2O – Lachgas) oder anderer Rauschmittel sowie der Aufenthalt im berauschten Zustand;
3. das Mitführen von Waffen und Messern sowie die Benutzung von gefährlichen, insbesondere spitzen oder scharfkantigen Gegenständen;
4. das Entzünden von Feuern sowie das Grillen;
5. das Spielen und Abspielen von Musik in störender Lautstärke;
6. die Nutzung von mechanischen Fortbewegungsmitteln (wie z.B. Fahrräder, Skateboards, E-Roller), ausgenommen auf speziell für einzelne Fahrzeugarten freigegebenen Flächen (z.B. Skate- und Rollsportanlagen) und die Nutzung von Kleinkinderfahrzeugen (Laufrad, Dreirad und Rutschautos), Kinderwägen und Rollstühlen;
7. das Anbringen und Aufstellen von Gegenständen, die geeignet sind, andere Personen zu behindern oder zu verletzen oder Schäden an Spielgeräten oder Bepflanzung zu verursachen.

(4) Für einzelne Spielplätze können abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden. Hierauf ist vor Ort in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 6 Hausrecht
(1) Der Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main kann Dritte mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

(2) Bei Verstößen gegen diese Satzung oder bei anderen Rechtsverstößen, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes stehen, kann ein zeitweiser oder dauerhafter Ausschluss von der Benutzung einzelner oder aller öffentlicher Spielplätze erfolgen.

§ 7 Haftung
Die Stadt Rüsselsheim am Main haftet im Rahmen des Nutzungsverhältnisses nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Amtshaftung bleibt unberührt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Absatz 2 HGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 (2) einen öffentlichen Spielplatz, eine Spielfläche oder ein Spielgerät nutzt, ohne zu dem dazu berechtigten Personenkreis zu gehören;
2. entgegen § 4 einen öffentlichen Spielplatz außerhalb der dafür vorgesehenen Öffnungszeiten nutzt;
3. entgegen § 5 (2) es unterlässt, Abfälle, die bei der Benutzung eines öffentlichen Spielplatzes angefallen sind, beim Verlassen des Spielplatzes mitzunehmen oder in die dafür aufgestellten Abfallbehälter zu entsorgen;
4. entgegen § 5 (3) Nr.1 auf einem öffentlichen Spielplatz Tiere mitführt, bei denen es sich nicht um ausgebildete Assistenzhunde handelt;
5. entgegen § 5 (3) Nr.2 auf einem öffentlichen Spielplatz Tabak raucht, alkoholische Getränke, Cannabis oder Distickstoffmonoxid (N2O – Lachgas) mit sich führt oder konsumiert oder sich auf dem Spielplatz in einem berauschten Zustand aufhält;
6. entgegen § 5 (3) Nr.3 auf einem öffentlichen Spielplatz Waffen oder Messer mit sich führt oder gefährliche, insbesondere spitze oder scharfkantige Gegenstände benutzt;
7. entgegen § 5 (3) Nr.4 auf einem öffentlichen Spielplatz grillt oder ein Feuer entzündet;
8. entgegen § 5 (3) Nr.5 auf einem öffentlichen Spielplatz Musik in störender Lautstärke spielt oder abspielt;
9. entgegen § 5 (3) Nr.6 auf einem öffentlichen Spielplatz außerhalb der dafür freigegebenen Flächen mechanische Fortbewegungsmittel nutzt, soweit es dabei nicht um ein Kleinkindfahrzeug, Kinderwagen oder Rollstuhl handelt;
10. entgegen § 5 (3) Nr.7 auf einem öffentlichen Spielplatz Gegenstände anbringt oder aufstellt, die geeignet sind, andere Personen zu behindern oder zu verletzen oder Schäden an Spielgeräten oder Bepflanzung zu verursachen;
11. entgegen § 5 (4) bei der Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes gegen eine vor Ort festgelegte Benutzungsregelung verstößt;
12. einem nach § 6 (2) erfolgten Ausschluss zuwiderhandelnd einen öffentlichen Spielplatz benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Artikel 2

Die „Satzung über Kinderspielplätze der Stadt Rüsselsheim“ vom 24.09.1987 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rüsselsheim am Main, den 04.12.2025

DER MAGISTRAT DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN

Patrick Burghardt
Oberbürgermeister

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