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Öffentliche Bekanntmachung vom 14.07.2026

Satzung zum Schutz des Baum- und Grünbestandes in der Stadt Rüsselsheim am Main (Baumschutzsatzung)

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 21 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG) vom 25. Mai 2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) und der § 5; § 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 21.05.2026 die nachstehende Satzung beschlossen:

Satzung zur Neuregelung des Baumschutzes in der Stadt Rüsselsheim am Main

Artikel 1 Satzung zum Schutz des Baum- und Grünbestandes in der Stadt Rüsselsheim am Main (Baumschutzsatzung)

Präambel

Bäume und große Heckenkomplexe tragen erheblich zur Qualität und zum Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rüsselsheim am Main bei. Die Grünbestände sind stadtbildprägend, verbessern das Stadtklima und bieten Lebensraum für unterschiedliche Tiere.

Die Satzung beschränkt sich deshalb nicht nur auf Bäume, sondern umfasst auch große Heckenstrukturen, da diese ebenfalls als wichtiger Lebens- und Rückzugsraum, als Nahrungsquelle und Brutstätte etwa für Vögel dienen und vielen weiteren Tiergruppen Schutz bieten.

Die Satzung macht deutlich, dass sowohl die Kommune selbst, als auch jede Bürgerin und jeder Bürger für die nachhaltige Sicherung des Grünbestandes der Stadt verantwortlich ist.Durch diese Satzung werden die natürlichen Lebensgrundlagen und die Lebensqualität für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Rüsselsheim am Main erhalten und nachhaltig gesichert. 

§ 1 Ziel und Schutzzweck

Bäume und Grünbestände sind zur

  • Erhaltung und nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Einwohnerinnen und Einwohner,
  • Belebung, Gliederung und Pflege des Stadtbildes,
  • Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der klimatischen Verhältnisse,
  • Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, z.B. Luftverunreinigung und Lärm,
  • Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes,
  • Erhaltung eines Lebensraumes für Tiere und zur
  • Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung

nach Maßgabe dieser Satzung zu schützen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Erfasst ist der gesamte Baum- und Grünbestand innerhalb der Gemarkung der Stadt Rüsselsheim am Main.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

1. Von dieser Satzung geschützt sind

  • Laubbäume, Obstbäume und Ginkgo-Bäume mit einem Stammumfang ab 60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden und
  • Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden
  • Grünbestände, insbesondere Hecken, flächenhafte Gebüsche und flächenhafte Baumbestände ab einer bewachsenen Fläche von 50 m².

Liegt der Kronenansatz eines Baumes unter der angegebenen Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 30 cm. Für Ersatzpflanzungen nach § 7 Absatz 1 besteht ein Schutz unabhängig vom Stammumfang.

2. Von dieser Satzung nicht geschützt sind Bäume und Grünbestände

  • in öffentlichen Grünanlagen,
  • als Bestandteile des öffentlichen Straßenlandes,
  • die im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) gelegen sind,
  • als Bestandteile des Waldes im Sinne des Hessischen Forstgesetzes,
  • in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie Erwerbszwecken dienen,
  • im Bereich von privaten Dauerkleingärten, sofern sie nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt sind.

§ 4 Erhaltungspflicht

1. Geschützte Bäume und Grünbestände sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen. Die Beseitigung geschützter Bäume und Grünbestände ohne die dafür erforderliche Genehmigung ist verboten. Der Beseitigung steht die Schädigung oder Veränderung gleich.

2. Schädigung eines Baumes nach Absatz 1 ist ein Eingriff in den Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich der die Vitalität oder die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigen oder zu einem vorzeitigen Absterben führen kann. Hierzu gehören insbesondere

  • die Anwendung oder das Zuführen von schädigenden Stoffen, z.B. Herbiziden, Streusalz, Ölen, Säuren, Laugen oder anderen Chemikalien,
  • Schnitte, die über das Maß eines fachgerechten Auslichtungs- und Verjüngungsschnittes hinausgehen und zu einem erheblichen Verlust an Kronenvolumen oder Wurzelmasse führen und so die Lebensfähigkeit oder Standfestigkeit so weit einschränken, dass ein vorzeitiges Absterben zu erwarten ist,
  • erhebliche Beeinträchtigungen des Stammes oder der Rinde,
  • Verdichtungen des Bodens im Wurzelbereich (mindestens unter der Kronentraufe), insbesondere die Befestigung der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder luftundurchlässigen Decke,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich.

Für Schädigungen von Grünbeständen gilt entsprechendes.

3. Eine Veränderung nach Absatz 1 liegt vor, wenn an einem geschützten Baum oder einem geschützten Grünbestand ein Eingriff vorgenommen wird, der

  • das bisherige Erscheinungsbild maßgeblich umgestaltet,
  • das weitere Wachstum verhindert oder die Funktion für die Umwelt beeinträchtigt.

§ 5 Genehmigungspflicht

1. Die Beseitigung von Baum- und Grünbeständen bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt, wenn die genehmigte Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides durchgeführt wird.

2. Ohne Genehmigung zulässig sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sofern

  • die Gefahr von geschützten Bäumen ausgeht, oder
  • nur durch gegen geschützte Bäume gerichtete Maßnahmen abgewehrt werden kann.

Die Maßnahmen sind der Stadt unverzüglich und vor Durchführungsbeginn anzuzeigen; ihre Notwendigkeit ist zu begründen.

3. Die Genehmigung ist bei der Stadt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Für jedes Grundstück ist lediglich ein Antrag zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Dem Antrag sind die für die Prüfung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen beizufügen. In dem Antrag ist mindestens die Art des Baum- oder Grünbestands anzugeben und die Lage dazustellen (Skizze oder aussagekräftiges Bildmaterial).

4. Liegen der Stadt die vollständigen Antragsunterlagen vor und ergeht binnen drei Monaten kein anderslautender Bescheid, so gilt der Antrag als genehmigt. Die Frist kann zur Bescheidung einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Stadt ist verpflichtet, dem Antragsteller schriftlich den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mitzuteilen.

5. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

1. Die Genehmigung zur Beseitigung eines Baums oder Grünbestands ist zu erteilen, wenn die mit der Beseitigung verfolgten Belange die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen.

2. Für ein Überwiegen der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege spricht insbesondere, wenn

  1. die natürliche Eigenart des betroffenen Baum- oder Grünbestandes eine vom typischen Erscheinungsbild seiner Art abweichende Ausformung (z.B. Formgehölze) aufweist und gerade diese Besonderheit erhalten werden soll,
  2. die Art des betroffenen Baum- oder Grünbestands nur in geringer Zahl vorhanden bzw. selten ist,
  3. der betroffene Baum- oder Grünbestand zur Belebung, Gliederung und Pflege des Stadtbildes von besonderer Bedeutung ist,
  4. der betroffene Baum- oder Grünbestand als Schattenspender oder als Erzeuger von Sauerstoff und Luftfeuchtigkeit oder auf andere Weise für die Aufrechterhaltung gesunder kleinklimatischer Verhältnisse von besonderer Bedeutung ist,
  5. der betroffene Baum- oder Grünbestand von besonderer Bedeutung für die Luftreinhaltung bzw. Luft- und Staubfilterung ist,
  6. der betroffene Baum - und Grünbestand wichtige Lärmschutzfunktionen erfüllt,
  7. der betroffene Baum- und Grünbestand eine besondere Bedeutung als Ruhe- und Erholungsraum für die Bürgerinnen und Bürger aufweist oder
  8. der betroffene Baum- und Grünbestand der heimischen Tierwelt einen wichtigen Lebensraum bietet.

3. Für ein Überwiegen des Beseitigungsinteresses spricht insbesondere, wenn

  1. die Beeinträchtigungen der Schutzzwecke vollständig durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden können,
  2. der Baum- oder Grünbestand wegen seines Standortes oder seines Zustandes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. die Erhaltung des Baum- oder Grünbestandes die zulässige bauliche Nutzung eines Grundstückes unzumutbar erschwert,
  4. die Beseitigung des Baum- oder Grünbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist,
  5. die Erhaltung des Baum- oder Grünbestandes für die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstückes oder die Nachbarn zu unzumutbaren Nachteilen, Belästigungen oder Schäden führen würde und auf andere Weise als durch seine Beseitigung keine Abhilfe geschaffen werden kann,
  6. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zur Beseitigung berechtigt oder verpflichtet ist oder
  7. der Baum- oder Grünbestand krank und eine langfristige Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

§ 7 Ausgleich und Ersatz

1. Für die Beseitigung eines geschützten Baumes oder geschützten Grünbestands ist ein Ausgleich vorzunehmen. Ist ein geschützter Baum abgestorben oder handelt es sich um Windwurf, besteht keine Ausgleichspflicht.

2. Ausgleichspflichtig ist der Antragsteller nach § 5 Absatz 3. Erfolgt die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung ohne Genehmigung, ist ausgleichspflichtig der Verursacher. Hat der Verursacher im Auftrag des Grundstückseigentümers oder eines Nutzungsberechtigten gehandelt, so ist allein der Auftraggeber ausgleichspflichtig.

3. Der Ausgleichspflichtige hat für jeden beseitigten Baum auf demselben Grundstück einen heimischen und standortgerechten Laub- oder Obstbaum (Hochstamm) zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung ist der Stadt unaufgefordert schriftlich oder elektronisch mittels Bildaufnahmen nachzuweisen. Der Ausgleichspflichtige hat die Pflege und den Erhalt des Baumes für die Dauer von 5 Jahren sicherzustellen. Sollte die Ersatzpflanzung in dieser Zeit absterben, ist unverzüglich ein neuer Baum zu pflanzen.

4. Für Bäume sind folgende Ersatzpflanzungen vorzunehmen:

Hochstamm Hochstamm
Stammumfang in 1 m Höhe (beseitigter Baum) [in cm] Stammumfang (Ersatzpflanzung) [in cm]
≥ 60 ≥ 12
≥ 90 ≥ 14
≥ 120 ≥ 16
≥150 zwei Bäume je ≥ 16 cm

 Für Grünbestand sind folgende Ersatzpflanzungen vorzunehmen:

Entfernter Grünbestand in m² Vorgaben Ersatzpflanzung 
1 je ein heimisches, standortgerechtes Laubgehölz mit ≥ 60 cm Höhe (mindestens zwei Mal verpflanzt)
≥ je 25 optional standortgerechter oder heimischer Laubbaum von mind. 16 cm Stammumfang

6. Ist eine Ersatzpflanzung im vorgeschriebenen Umfang auf demselben Grundstück nicht möglich, kann die Ersatzpflanzung auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Erfolgt die Ersatzpflanzung auf einem Grundstück, das im Eigentum eines Dritten steht, hat dieser gegenüber der Stadt schriftlich sein Einverständnis zu erklären.

7. Ist eine Ersatzpflanzung auch auf einem anderen Grundstück nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang möglich, ist vom Antragsteller ausnahmsweise eine Ausgleichszahlung zu entrichten. Diese ist zweckgebunden zur Neupflanzung von Grünbeständen im Stadtgebiet zu verwenden. Die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung bestimmt sich wie folgt:

1
Stammumfang (Ersatzpflanzung) [in cm] Zu leistende Ausgleichszahlung
≥ 12 350 Euro
≥ 14 450 Euro
≥ 16 600 Euro
2
Grünbestand (Ersatzpflanzung) [in m2] Zu leistende Ausgleichszahlung 
pro 1 75,- Euro
≥ je 25 400,- Euro

8. Die Ersatzpflanzung ist innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseitigung vollständig auszuführen. Steht die Beseitigung in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vorhabens vollständig ausgeführt sein.

9. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung oder zur Ausgleichszahlung ist durch Bescheid festzulegen. Sie kann mit der Beseitigungsgenehmigung verbunden werden. Soweit der Bescheid nichts anderes regelt wird eine Ausgleichszahlung zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides nach Satz 1 fällig.

§ 8 Kosten

1. Für die Genehmigung der Beseitigung nach § 5 hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,- Euro zu entrichten.

2. Für die Anordnung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, die nicht im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach § 5 erfolgt, hat der Ausgleichspflichtige eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,- Euro zu entrichten.  

3. Hat die Stadt im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung oder zur Anordnung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung Beträge an Dritte zu entrichten, insbesondere für die Erbringung notwendiger Gutachten, können diese zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren als Auslagen gegenüber dem Antragsteller oder Ausgleichspflichtigen geltend gemacht werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe b Alternative 1 HeNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen dem Verbot des § 4 Absatz 1, einen geschützten Baum oder Grünbestand ohne die dafür erforderliche Genehmigung beseitigt,
  2. eine vollziehbare Auflage einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt,
  3. entgegen § 5 Absatz 2 es unterlässt, der Stadt vor Maßnahmenbeginn die Beseitigung eines geschützten Baums oder Grünbestands zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzuzeigen,
  4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 es unterlässt, eine innerhalb von 5 Jahren nach Erstausführung abgestorbene Ersatzpflanzung unverzüglich zu ersetzen,
  5. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 es unterlässt, eine angeordnete Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Beseitigung des geschützten Baums oder des geschützten Grünbestands vollständig auszuführen,
  6. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 2 es unterlässt, eine angeordnete Ersatzpflanzung, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht, nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Baukörpers vollständig auszuführen.

Artikel 2: Außerkrafttreten

Die Satzung zum Schutz der Baum- und Grünbestände der Stadt Rüsselsheim vom 09.08.2006 wird aufgehoben.

 

Artikel 3: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rüsselsheim am Main, den 01.07.2026

DER MAGISTRAT
DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN 

 

Patrick Burghardt
Oberbürgermeister

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