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Amtliche Bekanntmachung vom 05.03.2026

Amtliche Bekanntmachung der Satzung zur Einführung des § 2b in die Hauptsatzung

Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Einführung des § 2b in die Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 5, 6 u. 52 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main am 19. Februar 2026 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Stadt Rüsselsheim am Main vom 14.08.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.09.2025, wird wie folgt geändert:

§ 2b Aufnahmen von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zum Zwecke der Veröffentlichung

(1) Den Medien ist es erlaubt, in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung anzufertigen. Dies umfasst auch die Live-Übertragung der Bild- und Tonaufnahmen. Ist eine solche Aufnahme beabsichtigt, soll dies bis spätestens drei Tage vor der jeweiligen Sitzung gegenüber der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. dem Stadtverordnetenvorsteher erklärt werden.

(2) Die Stadt Rüsselsheim am Main ist befugt, die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung auf der Internetseite (www.ruesselsheim.de) in Bild und Ton live zu übertragen. Sie kann die Sitzungen zudem in Bild und Ton aufzeichnen und die Aufnahmen auf der Internetseite (www.ruesselsheim.de) zum Abruf bereithalten. Näheres ist in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung zu regeln.

(3) Die Stadtverordnetenvorsteherin bzw. der Stadtverordnetenvorsteher oder die jeweilige Vertretung weist zu Beginn der Sitzung darauf hin, dass Aufnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgen sollen. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, redeberechtigte Mitglieder der Beiräte sowie die Mitglieder des Magistrats können gegenüber der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. dem Stadtverordnetenvorsteher der Aufnahme ihrer Person allgemein oder für die jeweilige Sitzung widersprechen. Für die jeweilige Sitzung soll der Widerspruch im
Anschluss auf den Hinweis nach Satz 1 erfolgen. Soll der Widerspruch allgemein gelten, hat er außerhalb der Sitzungen in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Ein rückwirkender Widerspruch bezüglich bereits erfolgter Aufnahmen ist unzulässig und steht einer Veröffentlichung der Aufnahmen nicht entgegen.

(4) Aufnahmen von Beschäftigten der Stadt Rüsselsheim am Main oder von Besucherinnen oder Besuchern der Sitzung dürfen nur mit deren vorheriger Einwilligung erfolgen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Bürgerversammlungen jedoch nicht für die Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung und der städtischen Beiräte.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rüsselsheim am Main, den 03.03.2026

DER MAGISTRAT DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN

Patrick Burghardt Oberbürgermeister

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