Bild: Rathaus Rüsselsheim am Main

Dienstleistungen A-Z

Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Ab dem 1. Mai 2012 ist das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG) in Kraft getreten. Damit wurde das Verfahren der so genannten Gestattung geändert.

 

Wer auf dem Gebiet der Stadt Rüsselsheim aus besonderem Anlass vorübergehend:

  • den Ausschank von alkoholischen Getränken und/oder
  • den Ausschank von alkoholfreien Getränken und/oder
  • das Verabreichen von Speisen

 

ausüben will, hat dies, gemäß Paragraf 6 HGastG spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes unter Angabe:

  • seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
  • des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

 

beim Bereich Gewerbe und Ordnung schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige stellt keine Genehmigung nach sonstigen Spezialvorschriften dar, wie zum Beispiel Lebensmittel-, Bau-, Immissionsschutz- oder Sondernutzungsvorschriften.

 

Formular

Link zu Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes (PDF)

 

Weitere Informationen

Link zu Bauaufsicht

Link zu Internetseite: Landratsamt Groß-Gerau, Lebensmittelüberwachung

Kontakt

Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Bereich Gewerbe und Ordnung

Telefon:06142 83-2458 oder -2459
Fax:06142 83-2440
E-Mail:

gewerbewesen@ruesselsheim.de

 

Adresse

Ludwig-Dörfler-Allee 4

65428 Rüsselsheim am Main

Link zu Adresse im Stadtplan anzeigen

Link zu Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr

 

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr