Zu den erforderlichen Pflichtaufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden gehören nach Paragraf 61 Absatz 2 Hessische Bauordnung die Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten im Bestand. Sonderbauten sind Gebäude, die aufgrund ihrer Art, Nutzung, Lager oder Zustandes im Gefahren- oder Brandfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, Sachwerte, wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorrufen können.
Ob im konkreten Einzelfall eine Sonderbaukontrolle durchgeführt wird, als auch hinsichtlich der Wiederholungszyklen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Paragrafen 61 Absatz 2 Satz 2 Hessische Bauordnung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Durch Prüfungen und Nachprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, die die Eigentümer oder unter Umständen auch die Betreiber, aufgrund von Rechtsvorschriften (unter anderen Technische Prüfverordnung), zu veranlassen haben, ist der Nachweis zu führen, dass die im Gebäude vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen funktionsfähig, betriebssicher und wirksam sind.
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