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Öffentliche Bekanntmachung

Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Rüsselsheim am Main

Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2; § 53 Abs. 1 Nr. 23 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I, 3970, 4592; 2003 I, 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 332) i.V.m. § 2a Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (WaffGDV HE) vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024, Nr. 76), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim am Main als örtliche Ordnungsbehörde:

§ 1 Verbot

(1) Das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG und von Messern ist im räumlichen Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung verboten.

(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Stellen und deren Bedienstete, soweit diese durch § 55 Absatz 1 WaffG oder durch eine auf § 55 Absatz 5 oder 6 WaffG gestützte Rechtsverordnung von der Anwendbarkeit des § 42 Absatz 5 WaffG freigestellt sind.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Verbots nach § 1 Absatz 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Einrichtungen der Stadt Rüsselsheim am Main:

  1. Auf den innerhalb der Markierung nach Anlage 1 gelegenen Bereich der Innenstadt, soweit dieser nicht von § 42b Absatz 1 WaffG oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 WaffG erfasst ist;
  2. auf den gesamten Marktplatz und die Pfarrgasse;
  3. auf die Waldstraße zwischen Friedensstraße und Steinstraße;
  4. auf die Mainstraße sowie den Landungsplatz.

§ 3 Ausnahmetatbestände

(1) Von dem Verbot des § 1 ausgenommen sind Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse für das Führen der Waffe oder des Messers vorliegt.

(2) Ein berechtigtes Interesse zum Führen einer Waffe liegt in der Regel vor

  1. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG, bei Wachpersonen i.S.d. § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), die über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen, auch in Bezug auf die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG,
  2. bei Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  3. bei Personen, die eine Waffe in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  4. bei Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.

(3) Ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers liegt in der Regel vor

  1. für den Anlieferverkehr,
  2. für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  3. für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  4. für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  5. für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
  6. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  7. für Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  8. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  9. für Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
  10. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) ist der Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim am Main als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2035 außer Kraft.

Anlage 1 zu § 2 Nummer 1

Anlage 1 zu § 2 Nummer 1

Rüsselsheim am Main, den 26.06.2025

DER OBERBÜRGERMEISTER DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN ALS ÖRTLICHE ORDNUNGSBEHÖRDE

Patrick Burghardt
Oberbürgermeister

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