Aufgrund der §§ 5; 50; 51 Nr. 6 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24), sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main in ihrer Sitzung am 11.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Rüsselsheim am Main (Übernachtungsteuer-Satzung)
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Rüsselsheim am Main erhebt eine Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, unbeachtlich des Umstands, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Übernachtung steht die Nutzung einer Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung gleich, sofern für diese ein vergleichbarer Aufwand erfolgt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen, insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels, Motels, Camping- und Reisemobilplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen und Privatzimmern. Als Beherbergung im Sinne dieser Satzung gilt nicht die Übernachtung in und Nutzung von Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Frauenhäusern,
Obdachlosenunterkünften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
(3) Im Falle einer ununterbrochenen Belegdauer in demselben Betrieb wird die Übernachtungsteuer längstens für 2 Monate erhoben. Nicht besteuert werden Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen.
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist das für die Beherbergung des Gastes – ohne Umsatzsteuer sowie Entgelte für Verpflegung oder andere Nebenleistungen – zu entrichtende Entgelt (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Entgelt vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet oder entrichtet wird.
(2) Benutzen mehrere Personen eine Beherbergungsmöglichkeit gemeinsam, gilt ein der Personenzahl entsprechender Anteil am Gesamtentgelt als das Entgelt, das von dem einzelnen Beherbergungsgast nach Absatz 1 zu entrichten ist.
(3) Sofern im Einzelfall die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Übernachtungsentgelt und ein gesondertes Entgelt für sonstige Nebenleistungen nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück beziehungsweise Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und 25,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
§ 4 Steuersatz
Die Übernachtungsteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 5 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs.
(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung der Steuerschuld und Veranlagungszeitraum
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Zahlung des Entgelts für die Beherbergungsleistung, spätestens aber mit der Erbringung der Leistung.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
§ 7 Anmeldung und Festsetzung der Steuer
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes hat für jedes Kalendervierteljahr gegenüber der Stadt Rüsselsheim am Main eine Steueranmeldung abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung [AO] vom 23. Januar 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 24], in der jeweils geltenden Fassung). Liegen die Zahlungsverpflichtungen des Beherbergungsbetriebs aus der Übernachtungsteuer im Vierteljahr regelmäßig unter 300,00 Euro, kann auf Antrag eine halbjährliche Abgabe der Steueranmeldungen gewährt werden. Die Steueranmeldung ist bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch, unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungsteuer erhoben wurde und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 167 f. AO). Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig vornimmt.
(2) Ergeben sich für den Anmeldezeitraum nachträglich Änderungen, so hat der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats eine geänderte Anmeldung einzureichen.
(3) Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind der Stadt Rüsselsheim am Main auf Anforderung entsprechende Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens) der Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen. Der Betreiber ist verpflichtet diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren. Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Stadt auch auf elektronischem Wege übermittelt werden, soweit die Datensicherheit gewährleistet ist.
(4) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist dazu verpflichtet die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Beherbergungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen.
§ 8 Fälligkeit der Steuer
(1) Bei erfolgter Anmeldung der Übernachtungsteuer ist diese bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an die Stadt Rüsselsheim am Main zu entrichten.
(2) Bei erfolgter Festsetzung der Übernachtungsteuer durch Steuerbescheid ist diese innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und an die Stadt Rüsselsheim am Main zu entrichten.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Mitwirkungspflichten und Steueraufsicht
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Stadt Rüsselsheim am Main den Beginn und das Ende des Betriebs, den Wechsel des Betreibers sowie eine Verlegung des Beherbergungsbetriebes, vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzuzeigen. Die erstmalige Anzeige eines Betriebs muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers,
- Anschrift und Zeitpunkt der Eröffnung des Beherbergungsbetriebs,
- Anzahl der Beherbergungsräumlichkeiten und deren jeweilige Belegungsmöglichkeit mit Beherbergungsgästen im jeweiligen Beherbergungsbetrieb.
Im Falle eines Betreiberwechsels besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach Satz 1 fort.
(2) Im Übrigen wird auf die Auskunfts- und Mitteilungspflichten sowie die Kontrollbefugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KAG i.V.m. §§ 90 ff. AO verwiesen.
§ 11 Übergangsregelung
(1) Beherbergungsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vertraglich vereinbart worden sind, sind für das laufende Jahr von der Steuer ausgenommen.
(2) Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 haben die Angaben nach § 10 Absatz 1 der Stadt Rüsselsheim am Main innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung mitzuteilen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Rüsselsheim am Main, den 18.12.2025
DER MAGISTRAT
DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN
Patrick Burghardt
Oberbürgermeister
