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Fachbereich Bürgerservice, Einbürgerung, Migration und Wahlen

Führungszeugnis bantragen

Beschreibung

Wenn Sie nachweisen müssen, ob Sie vorbestraft sind oder nicht, können Sie das einfache oder das erweiterte Führungszeugnis sowie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.

Wenn Sie das Führungszeugnis für persönliche Zwecke - zum Beispiel zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber - brauchen, handelt es sich um ein einfaches Führungszeugnis.

Ein erweitertes Führungszeugnis brauchen Sie, wenn Sie im Kinder- und Jugendbereich tätig werden –  zum Beispiel in einer Schule oder einem Sportverein – oder mit pflegebedürftigen Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderungen arbeiten wollen.

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde – zum Beispiel, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt werden soll. Das Führungszeugnis wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt, die es von Ihnen verlangt hat, und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden – zum Beispiel den Widerruf einer Berufszulassung. Wenn Sie vermuten, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit Sie es dort einsehen können.

Besitzen Sie  – neben der deutschen  – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten, erhalten Sie das beantragte Dokument als Europäisches Führungszeugnis. Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, wenn der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Derzeit verlängerte Bearbeitungszeiten bei Führungszeugnissen

Das Bundesamt für Justiz informiert darüber, dass bei der Beantragung von Führungszeugnissen in den Stadtbüros und Bürgerämtern der Bundesrepublik mit verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen ist. Grund hierfür sind laut Bundesamt für Justiz „Schwierigkeiten bei der Datenübermittlung“, die noch bis ca. Mitte September 2023 andauern werden.

Die Stadt Rüsselsheim am Main leitet sämtliche Anträge unverzüglich an das Bundesamt für Justiz weiter und hat keinen Einfluss auf die dortige Bearbeitungsdauer.

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte Angaben zu einer Person im Bundeszentralregister. Das können zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
Für private Zwecke (Beleg-Art N):
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesendet.
Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesendet, die Sie angeben. Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.

Beide Arten werden auf Antrag als erweitertes Führungszeugnis (mit erweitertem Inhalt) erteilt, wenn dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach Paragraf 72a des SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch), eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist gemäß Paragraf 30a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragssteller verlangt.

Als Antragstellerin oder Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die oder der Betroffene eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch diese beziehungsweise dieser antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch eine Dritte oder einen Dritten gestellt werden.

Seit 1. Mai 2012 können Personen, die in Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats besitzen, das neue europäische Führungszeugnis beantragen. Es enthält nicht nur Informationen über Strafregister-Einträge in Deutschland, sondern als Anlage auch Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftslands.

Das europäische Führungszeugnis kostet 17 Euro, also vier Euro mehr als die rein nationalen Varianten. Die Meldebehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter. Dieses bittet den betreffenden EU-Mitgliedstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht. Das Europäische Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach Übermittlung des Ersuchens des Bundesamts an den Herkunftsstaat erteilt werden.

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen.

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