Beschreibung
Bestimmte Bauvorhaben können unter den Voraussetzungen der §§ 64 und 64a der Hessischen Bauordnung (HBO) im Wege der Genehmigungsfreistellung durchgeführt werden. In diesem Verfahren wird keine Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben ist der Bauaufsicht lediglich mit den erforderlichen Bauvorlagen mitzuteilen.
Die Genehmigungsfreistellung entbindet nicht von der Verpflichtung, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Eine bauaufsichtliche Prüfung findet jedoch nicht statt.
Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes ist nach § 64 HBO genehmigungsfreigestellt, wenn es kein Sonderbau ist und
- das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, d.h. keiner Ausnahme oder Befreiung bedarf,
- die Erschließung gesichert ist,
- keine Abweichungen von Vorschriften der HBO erforderlich sind und
- die Stadt nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.
Die Regelung gilt unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, auch wenn das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
Erweiterte Genehmigungsfreistellung nach § 64a HBO
Bis zum 31.12.2030 kann die Genehmigungsfreistellung auch für die Errichtung von Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genutzt werden, wenn insbesondere
- die Erschließung gesichert ist,
- bauordnungsrechtliche Abweichungen nicht erforderlich sind und
- die Stadt nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.
Maßgeblich für die befristete Regelung ist der Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden.
