Beschreibung
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist für
- Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt,
- land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
- Behälter über 150 m³ Behälterinhalt
regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.
Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren nach Paragraph 66 HBO geprüft. Neben den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte.
Auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen sind zu beachten.
Die Abbruchgenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für mindestens ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.