Beschreibung
Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht
Nach € 63a Hessische Bauordnung ist der Abbruch beziehungsweise die Beseitigung baulicher Anlagen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Für bestimmte bauliche Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Bauaufsicht anzuzeigen.
Genehmigungs- und Anzeigefrei ist insbesondere die vollständige oder teilweise Beseitigung
- freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis 10 Meter sowie
- Anlagen in öffentlicher Trägerschaft.
Anzeigepflichtig sind demgegenüber alle Abbruchvorhaben, die nicht unter diese Fallgruppen fallen. In diesen Fällen muss die Anzeige spätestens einen Monat vor Ausführung bei der Bauaufsicht eingegangen sein; vor Ablauf dieser Frist darf mit den Abbrucharbeiten nicht begonnen werden.
Anzeige von Abbruchvorhaben
Abbruchanzeigen nach § 63a Satz 2 HBO richten Sie bitte ausschließlich an folgende Funktionsmailadresse:
Nach Eingang Ihrer E-Mail erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Erforderliche Unterlagen für die Abbruchanzeige
Damit Ihre Abbruchanzeige zutreffend zugeordnet werden kann, sollten Sie Ihrer E-Mail mindestens folgende Unterlagen beifügen:
- Angaben zur Bauherrschaft und zum Abbruchunternehmen
(Namen, Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen) - Kurze textliche Beschreibung des Abbruchvorhabens,
d.h. Lagebezeichnung (Anschrift, Flurstücksbezeichnung), Nutzung, kurze Objektbeschreibung - Lageplan
mit eindeutiger Markierung der abzubrechenden Anlage - Fotografien (Außenansichten)
der abzubrechenden Anlage und – soweit relevant – der angrenzenden Bebauung - Vorhandene Bestandspläne (Grundrisse, Schnitte)
die Pläne müssen nicht maßstäblich sein, sollten aber eine verlässliche Zuordnung der abzubrechenden Bauteile ermöglichen.
Weitere Genehmigungen bleiben erforderlich
Die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreiheit nach § 63a HBO bedeutet nicht, dass damit sämtliche Genehmigungs- und Anzeigepflichten entfallen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten unverändert fort.
Hierzu zählen insbesondere:
- Denkmalschutzrecht: Der Abbruch oder die Beseitigung von Kulturdenkmälern ist genehmigungspflichtig nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz.
- Örtliche Erhaltungssatzungen: In Erhaltungssatzungsgebieten (z.B. im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Königstädten) erfordert der Abbruch von Gebäuden einer gesonderten Genehmigung.
- Natur- und Artenschutz, Immissionsschutz, Abfallrecht: Hiernach können weitere Anforderungen zu beachten sein (z.B. artenschutzrechtliche Belange, Entsorgung von Abbruchmaterial).
Die Bauherrschaft ist dafür verantwortlich, sich über erforderliche Genehmigungen zu informieren und diese rechtzeitig einzuholen.
