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Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz

Fahrberechtigung (sog. Feuerwehrführerschein) beantragen

Beschreibung

Die Freiwilligen Feuerwehren, die anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern den Erwerb einer Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen.

Mit der Fahrberechtigung dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der genannten Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen

  • Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern (kleine Fahrberechtigung),
  • Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern (große Fahrberechtigung),

auf öffentlichen Straßen führen.

Hinweis: Die Fahrberechtigung berechtigt nur zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung (keine Privatfahrten), und zwar im gesamten Bundesgebiet.
 

Einweisungsberechtigte

Die Freiwilligen Feuerwehren oder Organisationen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen Angehörige der einweisenden Freiwilligen Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation sein,
  • Alter: mindestens 30 Jahre,
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder der Klasse 3 seit mindestens 5 Jahren,
  • Belastung im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) mit nicht mehr als 3 Punkten

Die Freiwillige Feuerwehr oder die Organisation kann zur letztgenannten Voraussetzung von den Einweisungsberechtigten eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.

Daneben sind auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer (im Sinne des Fahrlehrergesetzes) mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE einweisungsberechtigt. Zudem kann die Einweisung auch organisationsübergreifend erfolgen.

Die Entscheidung, ob feuerwehr- oder organisationseigene Kräfte bzw. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer die Einweisung vornehmen, obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren und den Organisationen.

Prüfungsberechtigte

Für die prüfungsberechtigten Personen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Einweisungsberechtigten. Zudem darf Prüferin/Prüfer mit der einweisenden Person nicht identisch sein.

Erläuterungen und Hinweise