Beschreibung
Die Grundsteuer gehört zu den so genannten Realsteuern. Das bedeutet, dass die Grundsteuer eine ertragsunabhängige Steuer ist, die allein auf den Wert des Grundstücks abgestellt ist. Somit ist die Grundsteuer auch bei ertragslosen Grundstücken zu erheben.
Es gibt zwei Grundsteuerarten:
- Die Grundsteuer A wird für Grundstücke von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben.
- Der Steuerpflicht für die Grundsteuer B unterliegen alle Grundstücke, die nicht zu den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gehören. Sie gilt sowohl für bebaute, als auch für unbebaute Grundstücke.
Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der in Hessen nach dem sogenannten Flächen-Faktor-Verfahren berechnet wird. Einfluss darauf haben: die Grundstücksgröße bzw. Bodenfläche, die Wohn- bzw. Nutzungsfläche, der Bodenrichtwert und der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Kommune. Ausschlaggebend sind dabei die Verhältnisse zum 01.01. eines Jahres.
Die Ermittlung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgt durch das örtlich zuständige Finanzamt. An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Gemeinde zwingend gebunden.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Stadt Rüsselsheim am Main in der (Haushalts)Satzung festgelegt wird.
In Rüsselsheim gelten seit dem 30.06.2025 folgende Hebesätze:
- Grundsteuer A - 650 Prozent,
- Grundsteuer B - 921 Prozent.
Steuererklärungspflicht bei Änderungen
Seit der letzten Erklärung zum Grundsteuermessbetrag wurden auf dem Grundstück Flächen angebaut oder umgenutzt? Veränderungen wie zum Beispiel bei einem Neubau, Anbau, Ausbau und Abriss oder Nutzungsänderungen von Wohnen zu Nicht-Wohnen oder umgekehrt sind anzuzeigen. Auch Fälle von Änderungen beim Erbbaurecht, Steuerbefreiungen oder Teilungen müssen erklärt werden.
Die Anzeige hat elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt, über das Formular „Grundsteueränderungsanzeige für Hessen (HGrStG 5)“, zu erfolgen.
Einzureichen ist diese bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Jahres. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Anzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Eigentümerwechsel
Achtung! Die Grundsteuerpflicht geht nicht automatisch mit der Übergabe des Grundstücks auf den Erwerber über. Ein Eigentumswechsel im laufenden Jahr ist im Grundsteuergesetz nicht vorgesehen. Die Grundsteuer wird immer nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Steuerpflicht endet erst zum 01.01. des auf den Übergabezeitpunkt folgenden Kalenderjahres. Wir erhalten vom Finanzamt Groß-Gerau eine Mitteilung, nachdem die Änderung durch den Notar bzw. das zuständige Grundbuchamt durchgeführt wurde.
Bitte warten Sie, bis Sie einen neuen Grundsteuerbescheid von uns erhalten, der Ihre Steuerpflicht aufhebt.
