Beschreibung
Aktueller Hinweis zur Grundsteuerreform:
Die Berechnung des Grundsteuermessbetrages ändert sich zum 1. Januar 2025. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den nachstehenden Internetseiten.
Die Grundsteuer gehört zu den so genannten Realsteuern. Das bedeutet, dass die Grundsteuer eine ertragsunabhängige Steuer ist, die allein auf den Wert des Grundstücks abgestellt ist. Somit ist die Grundsteuer auch bei ertragslosen Grundstücken zu erheben.
Es gibt zwei Grundsteuerarten:
Die Grundsteuer A wird für Grundstücke von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben.
Der Steuerpflicht für die Grundsteuer B unterliegen alle Grundstücke, die nicht zu den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gehören. Sie gilt sowohl für bebaute, als auch für unbebaute Grundstücke.
Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt. Ausschlaggebend sind dabei die Verhältnisse zum 01.01. eines Jahres. An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Gemeinde zwingend gebunden. Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Stadt Rüsselsheim am Main in der Haushaltssatzung festgelegt wird.
In Rüsselsheim gelten folgende Hebesätze:
- Grundsteuer A 680 Prozent.
- Grundsteuer B 800 Prozent.
Zu den weiteren Aufgaben gehören die Bearbeitung von Einwänden der Steuerpflichtigen gegen folgende Punkte:
- Höhe der festgesetzten Steuer und ähnliches
- Stundungen und Ratenzahlungen
- Aussetzungen und Erlassanträge