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Ortsrecht

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung – Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5, 6 u. 7 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 1, 3, 5a, 6 
Absatz 4 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und 
Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I 1977, 409), zuletzt geändert durch Artikel 8 
des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main am 05. Juni 2025 die 
folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Magistratsverfassung

(1) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister und 
neun Stadträten.


(2) Die Stellen des Bürgermeisters und eines Stadtrates sind hauptamtlich.

§ 2 Stadtverordnetenvorsteher Ältestenrat

(1) Neben dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in sind 3 Stellvertreter/innen zu wählen.


(2) Die Stadtverordnetenversammlung bildet einen Ältestenrat. Neben dem/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in als Vorsitzende/n gehören dem Ältestenrat zehn 
weitere Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an.

§ 2 a Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

Die Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 45 festgelegt.

§ 3 Ausschüsse

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet folgende Ausschüsse:
a) den Haupt- und Finanzausschuss
b) den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
c) den Sozial-, Integrations- und Jugendausschuss
d) den Kultur-, Schul- und Sportausschuss


(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse bestimmt die Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach der Hess. Gemeindeordnung von 
der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte 
die Vorsitzenden.

§ 4 Ortsbezirke, Ortsbeiräte

(1) In den Stadtteilen Königstädten und Bauschheim wird jeweils ein Ortsbezirk mit je 
einem Ortsbeirat gebildet.
(2) Die Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder beträgt für Königstädten neun, für Bauschheim 
neun Mitglieder.

§ 4 a Ausländerbeirat

(1) Gemäß §§ 84 ff der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 20. Mai 
1992 wird ein Ausländerbeirat gebildet.


(2) Der Ausländerbeirat besteht aus 21 Mitgliedern.


(3) Eine Briefwahl findet statt.

§ 5 Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt gem. § 50 Abs. 1 HGO dem Magistrat die
Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

a) Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 
290.000,00 €,
Ankauf und Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum 
Wert von 290.000,00 €,
die Geltendmachung des Vorkaufsrechts in unbeschränkter Höhe; 
bei der Bestellung von Erbbaurechten ist der dem Erbbauvertrag zugrunde gelegte 
Grundstückswert maßgebend,


b) Bewilligung von Darlehen nach von der Stadtverordnetenversammlung 
beschlossenen Richtlinien.

§ 6 Ehrenbürgerrecht

(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, ist in feierlicher Form unter Aushändigung eines Ehrenbürgerbriefes vorzunehmen.


(2) Bürger, die als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamte mindestens 20 Jahre ihr Amt 
ohne Tadel ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:


Stadtverordnete: Stadtälteste,
Stadträte: Ehrenstadträte.

§ 7* Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rüsselsheim am Main erfolgen durch 
Bereitstellung auf der Internetseite 
„www.ruesselsheim.de/rathaus/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen“ unter 
Angabe des Bereitstellungstages.


(2) Die Internetseite „www.ruesselsheim.de/rathaus/ortsrecht/oeffentlichebekanntmachungen“ wird ausschließlich in Verantwortung der Stadt Rüsselsheim 
am Main betrieben. Die Stadt darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser 
Internetseite eines Dritten bedienen. Die Internetseite ist barrierefrei zu gestalten 
und es ist ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit zu gewährleisten. Ebenso zu 
gewährleisten ist, dass die Internetseite kostenfrei gelesen und ausgedruckt werden 
kann.


(3) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages 
vollendet

(4) Satzungen und Verordnungen, die nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht 
wurden, sind für die Dauer ihrer Geltung unter der dort angegebenen 
Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten. Dies gilt sowohl für die 
ursprüngliche Fassung der Norm, als auch etwaige Änderungsnormen und eine 
konsolidierte Lesefassung. Alle im Internet veröffentlichten Vorschriftentexte sind 
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.


(5) Jede Person hat das Recht, nach Absatz 1 bekannt gemachte Satzungen und 
Verordnungen während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform 
einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu 
lassen. Auf dieses Recht ist auf der Internetseite 
„www.ruesselsheim.de/rathaus/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen“
aufmerksam zu machen.


(6) Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), 
erfolgen abweichend von Absatz 1 durch Abdruck in den Tageszeitungen ‚MainSpitze‘ und ‚Rüsselsheimer Echo‘. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem 
Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung 
erscheint.


(7) Öffentliche Bekanntmachungen nach § 67 Absatz 3 Hessisches 
Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 
2005 (GVBl. I 2005, 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), erfolgen zusätzlich mit den folgenden 
Maßgaben:

  1. Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung 
    sind nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten.
  2. Die Veröffentlichung des Gemeindevorstands oder des Gemeindewahlleiters 
    sind an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu 
    jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen.
  3. Personenbezogene Daten in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 
    4 Satz 1 und § 48 KWG sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe 
    des Wahlergebnisses im Wahlkreis, in öffentlichen Bekanntmachungen nach 
    § 23 Abs. 2 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG, 
    spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlzeit zu löschen.

(8) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgesehen ist und die 
Rechtsvorschrift keine abweichenden Bestimmungen enthält, erfolgt die Auslegung, 
indem die auszulegenden Dokumente während der Dienststunden im Rathaus der 
Stadt Rüsselsheim am Main, Marktplatz 4, 65428 Rüsselsheim am Main, öffentlich 
zu jedermanns Einsicht bereitgestellt werden. Die Dauer der Auslegung beträgt 
sieben Tage, soweit nicht im Einzelfall durch Rechtsvorschrift etwas anderes 
bestimmt ist. Spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung sind Gegenstand, Ort 
(Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung nach Absatz 1 öffentlich 
bekannt zu machen. Dient die Auslegung der öffentlichen Bekanntmachung, ist 
diese mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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