Aufgrund der §§ 5, 6 u. 7 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 1, 3, 5a, 6
Absatz 4 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und
Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I 1977, 409), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main am 05. Juni 2025 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Magistratsverfassung
(1) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister und
neun Stadträten.
(2) Die Stellen des Bürgermeisters und eines Stadtrates sind hauptamtlich.
§ 2 Stadtverordnetenvorsteher Ältestenrat
(1) Neben dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in sind 3 Stellvertreter/innen zu wählen.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung bildet einen Ältestenrat. Neben dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in als Vorsitzende/n gehören dem Ältestenrat zehn
weitere Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an.
§ 2 a Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
Die Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 45 festgelegt.
§ 3 Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet folgende Ausschüsse:
a) den Haupt- und Finanzausschuss
b) den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
c) den Sozial-, Integrations- und Jugendausschuss
d) den Kultur-, Schul- und Sportausschuss
(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse bestimmt die Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach der Hess. Gemeindeordnung von
der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte
die Vorsitzenden.
§ 4 Ortsbezirke, Ortsbeiräte
(1) In den Stadtteilen Königstädten und Bauschheim wird jeweils ein Ortsbezirk mit je
einem Ortsbeirat gebildet.
(2) Die Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder beträgt für Königstädten neun, für Bauschheim
neun Mitglieder.
§ 4 a Ausländerbeirat
(1) Gemäß §§ 84 ff der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 20. Mai
1992 wird ein Ausländerbeirat gebildet.
(2) Der Ausländerbeirat besteht aus 21 Mitgliedern.
(3) Eine Briefwahl findet statt.
§ 5 Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
Die Stadtverordnetenversammlung überträgt gem. § 50 Abs. 1 HGO dem Magistrat die
Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
a) Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von
290.000,00 €,
Ankauf und Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum
Wert von 290.000,00 €,
die Geltendmachung des Vorkaufsrechts in unbeschränkter Höhe;
bei der Bestellung von Erbbaurechten ist der dem Erbbauvertrag zugrunde gelegte
Grundstückswert maßgebend,
b) Bewilligung von Darlehen nach von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossenen Richtlinien.
§ 6 Ehrenbürgerrecht
(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, ist in feierlicher Form unter Aushändigung eines Ehrenbürgerbriefes vorzunehmen.
(2) Bürger, die als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamte mindestens 20 Jahre ihr Amt
ohne Tadel ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:
Stadtverordnete: Stadtälteste,
Stadträte: Ehrenstadträte.
§ 7* Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rüsselsheim am Main erfolgen durch
Bereitstellung auf der Internetseite
„www.ruesselsheim.de/rathaus/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen“ unter
Angabe des Bereitstellungstages.
(2) Die Internetseite „www.ruesselsheim.de/rathaus/ortsrecht/oeffentlichebekanntmachungen“ wird ausschließlich in Verantwortung der Stadt Rüsselsheim
am Main betrieben. Die Stadt darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser
Internetseite eines Dritten bedienen. Die Internetseite ist barrierefrei zu gestalten
und es ist ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit zu gewährleisten. Ebenso zu
gewährleisten ist, dass die Internetseite kostenfrei gelesen und ausgedruckt werden
kann.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages
vollendet
(4) Satzungen und Verordnungen, die nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht
wurden, sind für die Dauer ihrer Geltung unter der dort angegebenen
Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten. Dies gilt sowohl für die
ursprüngliche Fassung der Norm, als auch etwaige Änderungsnormen und eine
konsolidierte Lesefassung. Alle im Internet veröffentlichten Vorschriftentexte sind
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(5) Jede Person hat das Recht, nach Absatz 1 bekannt gemachte Satzungen und
Verordnungen während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform
einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu
lassen. Auf dieses Recht ist auf der Internetseite
„www.ruesselsheim.de/rathaus/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen“
aufmerksam zu machen.
(6) Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
erfolgen abweichend von Absatz 1 durch Abdruck in den Tageszeitungen ‚MainSpitze‘ und ‚Rüsselsheimer Echo‘. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem
Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung
erscheint.
(7) Öffentliche Bekanntmachungen nach § 67 Absatz 3 Hessisches
Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März
2005 (GVBl. I 2005, 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), erfolgen zusätzlich mit den folgenden
Maßgaben:
- Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung
sind nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. - Die Veröffentlichung des Gemeindevorstands oder des Gemeindewahlleiters
sind an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu
jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen. - Personenbezogene Daten in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 15 Abs.
4 Satz 1 und § 48 KWG sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses im Wahlkreis, in öffentlichen Bekanntmachungen nach
§ 23 Abs. 2 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG,
spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlzeit zu löschen.
(8) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgesehen ist und die
Rechtsvorschrift keine abweichenden Bestimmungen enthält, erfolgt die Auslegung,
indem die auszulegenden Dokumente während der Dienststunden im Rathaus der
Stadt Rüsselsheim am Main, Marktplatz 4, 65428 Rüsselsheim am Main, öffentlich
zu jedermanns Einsicht bereitgestellt werden. Die Dauer der Auslegung beträgt
sieben Tage, soweit nicht im Einzelfall durch Rechtsvorschrift etwas anderes
bestimmt ist. Spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung sind Gegenstand, Ort
(Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung nach Absatz 1 öffentlich
bekannt zu machen. Dient die Auslegung der öffentlichen Bekanntmachung, ist
diese mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.