5. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung eine Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgenden Nachtrag der Satzung beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rüsselsheim am Main
Die Satzung vom 23.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.07.2023, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Spiel- und Geschicklichkeitsapparate in diesem Sinne sind auch digitale Geräte, insbesondere Personalcomputer und multifunktionale Bildschirmgeräte, Punktspielgeräte oder TV-Komplettgeräte, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind und aufgrund ihrer Ausstattung on- oder offline zum individuellen oder gemeinsamen Spielen verwendet werden können. Eine Besteuerung erfolgt nicht, wenn das Gerät überwiegend zu Kommunikations-oder Informationszwecken benutzt oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„Die Steuer bemisst sich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen). Die Steuer bemisst sich ferner nach der Anzahl der technisch selbstständigen Geräte sowie der Anzahl der in den Geräten enthaltenen Apparaten. Geräte mit mehr als einem Apparat sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge, zum Beispiel durch separate Geldeinwürfe, ausgelöst werden können.“
3. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Steuer beträgt
1. je angefangenem Kalendermonat und Apparat
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit: 25 v. H. der Bruttokasse,
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: 12 v. H. der Bruttokasse,
- für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 40 v. H. der Bruttokasse;
2. je angefangenem Kalendermonat und Gerät 100 Euro.“
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „45 €“ wird durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Steuer“ die Angabe „in seiner Steueranmeldung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „einzureichen“ durch die Angabe „auf elektronischem Weg zu übermitteln“ ersetzt.
b) In § 8 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ein Monat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.
c) § 8 Absatz 4 Satz wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Absatz 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Die vorgenannten Daten sollen auf elektronischem Wege übermittelt werden.“
d) § 8 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 7 und § 8 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Rüsselsheim geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.“
6. In § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
„Beauftragte der Stadt sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Rüsselsheim am Main, den 18.12.2025
DER MAGISTRAT
DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN
Patrick Burghardt
Oberbürgermeister
