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Amtliche Bekanntmachung vom 21.07.2025

Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Änderung und Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus Raunheim

Regierungspräsidium Darmstadt, Az.: RPDA - Dez. IV/Wi 44-76 d 06/21-2019/22

Raunheimer Sand- und Kiesgewinnung Blasberg GmbH & Co. KG, Bensheim

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 52 Absatz 2a und 57a Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung 
des Rahmenbetriebsplans für die Änderung und Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus 
Raunheim der Raunheimer Sand- und Kiesgewinnung Blasberg GmbH & Co. KG


in der Stadt Raunheim, Gemarkung Raunheim,

  • Flur 8, Flurstücke 1/14, 1/21, 1/31 teilweise und 2/4,
  • Flur 9, Flurstück 1/1 teilweise,
  • Flur 14, Flurstücke 1 teilweise und 2/2 teilweise.

Auslegung der Planunterlagen gemäß § 73 Absatz 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

Die Raunheimer Sand- und Kiesgewinnung Blasberg GmbH & Co. KG hat einen Rahmenbetriebsplan für die Änderung und Erweiterung des Quarzsand- und –kiestagebaus Raunheim vorgelegt. Die Erweiterung des bestehenden Tagebaus in östlicher Richtung um 12,43 ha sowie die Änderungen bedürfen aufgrund des § 1 Nr. 1 b) bb) und Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau, a. F.) i. V. m. Anlage 1 Nr. 17.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, a. F.)* einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Daher wurde entsprechend § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG)* vom Unternehmer ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan vorgelegt, für dessen Zulassung ein

Planfeststellungsverfahren

gemäß § 57a BBergG (a. F.) durchzuführen ist.
Im Ergebnis der ersten öffentlichen Auslegung vom 14. Februar bis 14. März 2022 wurden die Planunterlagen ergänzt und geändert.
Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen

  • die Erweiterung des Tagebaus um 12,43 ha in der Gemarkung Raunheim, Flur 14, Flurstück 2/2 
    (teilweise) zur Gewinnung von Quarzsand und Kies und damit verbunden
    • die Rodung von 11,89 ha Waldfläche,
    • die Wiederverfüllung mit Fremdmassen und Abraum und
    • die Wiedernutzbarmachung für die Folgenutzung Wald,
  •  die Änderung des Rahmenbetriebsplans für den bestehenden Quarzsand– und -kiestagebau 
    Raunheim in der Gemarkung Raunheim, Flur 8 Flurstücke 1/14, 1/21, 1/31 (teilweise) und 2/4 und 
    Flur 9 Flurstück 1/1 und Flur 14 Flurstück 1 (teilweise) durch:
    • eine weitere Verfüllung des vorhandenen Gewässers und Verkleinerung der verbleibenden 
      Seefläche um ca. 7,5 ha,
    • eine Verbindung des neuen mit dem bestehenden Bereich südlich der vorhandenen
      Aufbereitungsanlage und dadurch der zusätzliche Abbau von Sand und Kies auf einer Fläche 
      von 4.000 m2 im bestehenden Bereich,
    • einen verlängerten Zeitraum der Gewinnung, des Betriebs der Aufbereitungsanlagen und der 
      Wiedernutzbarmachung (Verfüllung) bis voraussichtlich 2037 sowie die anschließende 
      Rekultivierung bis zum Jahr 2042 einschließlich der Nutzung der jeweils notwendigen 
      Infrastruktur.
Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 52 Absatz 2a und 57a Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Änderung und Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus Raunheim der Raunheimer Sand- und Kiesgewinnung Blasberg GmbH & Co. KG

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.


Bei der Durchführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Dies bedeutet insbesondere, dass andere behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen usw. durch die Planfeststellung ersetzt werden.

Gemäß § 73 Abs. 3 HVwVfG sind die geänderten und ergänzten Planunterlagen in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Der Rahmenbetriebsplan und die dazugehörigen Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte, Empfehlungen und Stellungnahmen der Beteiligten liegen bei der

Stadt Rüsselsheim am Main
Rathaus Marktplatz 4
65428 Rüsselsheim

Haupteingang am Marktplatz

Öffnungszeiten des Rathauses/Empfang:
Montag 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

vom 4. August 2025 (erster Tag) bis 3. September 2025 (letzter Tag) (einen Monat lang) zur Einsicht aus.

zur Einsicht aus.


Es wird gebeten die Möglichkeit der Einsichtnahme über das Internet zu nutzen.


Es besteht die Möglichkeit, in dem genannten Beteiligungszeitraum in Papierform im Rathaus Rüsselsheim am Main, Marktplatz 4, Foyer Empfang, Einsicht zu nehmen. Aufgrund der Zugangsbeschränkungen des Rathauses ist nur der Zugang am Haupteingang am Marktplatz geöffnet, für einen barrierefreien Zugang bitten wir Sie zuvor einen Termin zu vereinbaren. Für die Terminvereinbarung oder Nachfragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat (Telefon: 06142 83 1331, E-Mail: stadt-gruen-planungruesselsheimde).


Mit Beginn und für die Dauer der Auslegung bei der Stadt Rüsselsheim am Main sind der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen auch unter https://rp-darmstadt.hessen.de (Öffnet in einem neuen Tab) unter > Veröffentlichungen und Digitales > Öffentliche Bekanntmachungen > Umweltrecht (Direktlink: https://rp-darmstadt.hessen.de/Veroeffentlichungen-und-Digitales/Oeffentliche-Bekanntmachungen/Umweltrecht (Öffnet in einem neuen Tab))
digital einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.


Bei den vorgenannten Unterlagen handelt es sich um:

  • Rahmenbetriebsplan mit Anlagen,
  • Allgemeinverständliche Zusammenfassung zum Rahmenbetriebsplan mit Anlagen
  • Umweltverträglichkeitsbericht Tagebau Raunheim,

Jede/Jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 17. September 2025 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs)


Beim
Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main
Marktplatz 4
65428 Rüsselsheim am Main


oder beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
Dezernat 44 – Bergaufsicht
Kreuzberger Ring 17a + b
65205 Wiesbaden
(Um telefonische Voranmeldung unter der Nummer 0611 3309 2605 wird gebeten.)

schriftlich oder während der jeweils üblichen Dienstzeiten zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.


Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach einer Rechtsvorschrift befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen, erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Einwendungen oder Stellungnahmen dieser Vereinigungen sind ebenfalls innerhalb der genannten Frist bei den vorbezeichneten Dienststellen einzureichen.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise:

  • Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Folge gilt bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur für das Verwaltungsverfahren, nicht aber in etwaigen Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss.
  • Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Einwendungen über Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfüllen das Schriftformerfordernis. Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungs-schreiben hinzuweisen.
  • Bei Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (sog. gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift in vertretender Position der übrigen Unterzeichnenden zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Auch gleichförmige Einwendungen mit nicht oder unleserlich angegebenem Namen oder unleserlich angegebener Anschrift können unberücksichtigt bleiben.
  • Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.
  • Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht; die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden
  • Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten ist möglich.
  • Die Anhörungsbehörde kann in Sonderfällen auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwendende, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden.
  • Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfest-stellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
  • Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet. Dies beinhaltet die Weitergabe der Stellungnahmen an Fachbehörden und die Antragstellerin. Daher werden auch Datenschutzhinweise mit Informationen nach der DSGVO zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und im Internet bereitgestellt.

Rüsselsheim am Main, den 18.07.2025


Der Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

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