Inhalt anspringen
Zurück zur Homepage
Fachbereich Bürgerservice, Einbürgerung, Migration und Wahlen

Einbürgerung

Beschreibung

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Einen kurzen Überblick über die wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen können Sie der nachfolgenden, nicht abschließenden Auflistung entnehmen. 

Seit dem 27. Juni 2024 dürfen Sie bei der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr Herkunftsland dies nicht erlaubt – erkundigen Sie sich dazu ggf. bei Ihrer Auslandsvertretung.

Voraussetzungen

  • Bekenntnis zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen 
  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder eines befristeten Aufenthaltstitels, der nicht nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde 
  • Seit 5 Jahren im Besitz eines rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland

Ausnahmen:
Die notwendigen Aufenthaltszeiten können auf 3 Jahre verkürzt werden bei: Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (gemäß LPartG) von Deutschen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (gemäß LPartG) seit 2 Jahren besteht

  • Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen gemäß SGB II/ SBG XII

    Ausnahmen:
    - Sie sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen und haben die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld nicht zu vertreten ist.
    oder
    - Sie sind in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen.
    oder
    - Sie leben als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft

  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (z.B. durch einen Schul-, Beruf- oder Studienabschluss einer deutschen Schule oder eines B1-Zertifikates)

  • Nachweis Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. durch einen Schulabschluss einer deutschen Schule oder Einbürgerungstest)

  • Kein Eintrag über Verurteilungen im Bundeszentralregister (ausgenommen sind Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als insgesamt 90 Tagessätzen) und keine anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren

  • Die Identität des Einbürgerungsbewerbers muss nachgewiesen sein.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Pass oder ID-Card, ggf. auch andere Urkunden/Nachweise der Person und der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis zum Personenstand, z.B. Geburts- oder Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch
  • Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zeugnis mit deutschem Schulabschluss, Studium an einer deutschsprachigen Hochschule, erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch als Fremdsprache (Niveau B1)
  • Bescheinigung über bestandenen Einbürgerungstest (gilt nicht für Bewerber mit deutschem Schulabschluss)
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung, z.B. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid / bei Selbständigen mindestens der letzte Einkommenssteuerbescheid und ein Nachweis über die Einkünfte der letzten 6 Monate
  • zusätzlich für den deutschen Ehegatten: Kopie des Personalausweises oder Staatsangehörigkeitsausweises

Wenn Sie diese wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Rüsselsheim am Main ist, können Sie unseren Onlineservice nutzen, dies dient zur Vorbereitung des obligatorischen Beratungsgesprächs.

Weitere Hinweise zur Antragstellung

Ehegatten
Soll der Ehepartner auch eingebürgert werden, muss er ein eigenes Formular ausfüllen.

Minderjährige Antragsteller
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen.
Minderjährige über 16 Jahre müssen ein eigenes Formular ausfüllen und stellen den Antrag selbst.

 

Erläuterungen und Hinweise