I. Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 06.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
|---|---|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 217.197.280 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 302.987.521 EUR |
| mit einem Saldo von | -85.790.241 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
|---|---|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 350 EUR |
| mit einem Saldo von | -350 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | 85.790.591 EUR |
|---|
im Finanzhaushalt
|
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
- 73.421.853 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.652.490 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 22.792.870 EUR |
| mit einem Saldo von | - 12.140.380 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 12.140.380 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 14.527.750 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.387.370 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 87.949.603 EUR |
|---|
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 12.140.380 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 37.386.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 150.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt
festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
|---|---|---|
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 650 v.H. | |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 921 v.H. | |
| 2. Gewerbesteuer auf | 420 v.H. |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben nur nachrichtliche Bedeutung haben. Die Hebesätze sind im Rahmen einer gesonderten Satzung (Hebesatzsatzung) nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 30.06.2025 beschlossen worden.
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung am 06.11.2025 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 25.09.2025 beschlossene Stellenplan.
Rüsselsheim am Main, den 06.11.2025
Der Magistrat der Stadt
Rüsselsheim am Main
Patrick Burghardt
Oberbürgermeister
II. Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Die nach § 97 a HGO erforderlichen Genehmigungen des Regierungspräsidiums in Darmstadt zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Die Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI).
Hiermit genehmige ich gemäß § 97 a HGO
- die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO;
- die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;
- in Verbindung mit § 92a Abs. 3 S. 2 HGO das von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim beschlossene HSK;
-
den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Rüsselsheim für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
12.140.380 € (i. W.: "zwölf Millionen einhundertvierzigtausenddreihunderachtzig Euro")
gemäß § 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; ausgenommen von diesem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds; -
den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
37.386.000 € (i. W.: "siebenunddreißig Millionen dreihundertsechsundachtzigtausend Euro")gemäß § 102 Abs. 4 HGO; unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen;
-
den in § 4 für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
150.000.000 € (i. W.: "einhundertfünfzig Millionen Euro")
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.“
III. Veröffentlichung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan 2025 ist auf der Website der Stadt Rüsselsheim am Main einsehbar.
Rüsselsheim am Main, 11.12.2025
Der Magistrat der
Stadt Rüsselsheim am Main
Patrick Burghardt
Oberbürgermeister
