Eigentümerinnen und Eigentümer, die Änderungen am Grundbesitz vorgenommen haben, müssen diese beim zuständigen Finanzamt zum sogenannten Grundsteuermessbetrag erklären. Änderungen am Grundbesitz sind beispielsweise Flächenänderungen durch Neubau, Anbau, Ausbau oder Abriss.
Die Hessische Steuerverwaltung hat die Fristen für diese Anzeigen verlängert. Änderungen, die im Jahr 2024 erfolgt sind, mussten bis zum 15. Februar 2026 angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2025 sind bis zum 15. Februar 2027 anzuzeigen. Unverändert sind Änderungen im Jahr 2026. Diese müssen bis spätestens 31. März 2027 beim Finanzamt angezeigt werden.
Grundlage sind die Regelungen nach §228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG), sowie §19 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 2 Absatz 4, Absatz 5 Nummer 1 des Hessischen Grundsteuergesetzes. Bei Nichtabgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Weitere Informationen
Informationen zur Grundsteuermessbetrags-Erklärung
https://finanzamt.hessen.de/grundsteuer (Öffnet in einem neuen Tab)
