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Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Schädlingsbekämpfung vom 10.08.2026

Allgemeinverfügung zur Schädlingsbekämpfung

Der Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim am Main erlässt als untere Ordnungsbehörde auf der Grundlage der §§ 11; 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; 89 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Pächterinnen und Pächter der Flurstücke Gemarkung Haßloch, Flur 1, 1580,1600, 1612/2, 1615, 1616, 1619, 1620, 1632, 1647, 1648, 1650/1, 1651, 1654,1657, 1660, 1666-1669, 1672, 1681, 1686, 1687, 1689, 1690, 1694, 1695, 1703-
1705, 1711, 1712, 1735/1, 1735/2, werden verpflichtet,

  1. an an den Tagen des 19.08.2026, 26.08.2026, 02.09.2026, 09.09.2026 und 16.09.2026, jeweils ab 08.00 Uhr dem von der Stadt beauftragten Schädlingsbekämpfer sowie den die Maßnahme begleitenden Beschäftigten der Stadtverwaltung Zugang zu den von ihnen gepachteten Grundstücken zu gewähren;

  2. in dem Zeitraum vom 19.08.2026 bis zum 16.09.2026 die von dem beauftragten Schädlingsbekämpfer vorzunehmenden Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung auf den von ihnen gepachteten Grundstücken zu dulden;

Die Pächterinnen und Pächter der Flurstücke Gemarkung Haßloch, Flur 1, 1562 bis 1610, 1612/1 bis 1648, 1652, 1653, 1658, 1659, 1661, 1673 bis 1680, 1682 bis 1865, 1691, 1692, 1693, 1696 bis 1702, 1706 bis 1710, 1714 bis 1724, 1726/1 bis 1734/2 und 1736/1 bis 1737/2 werden zur Unterstützung der Bekämpfungsmaßnahmen verpflichtet,

  1. alle gelagerten Lebensmittel, offenen organischen Abfälle sowie Tierfutter (auch Vogelfutter) von den Grundstücken zu entfernen;

  2. Kompostierungen von Abfällen ausschließlich in geschlossenen Kompostern vorzunehmen;

  3. jegliche Kompostierung gekochter Speisereste, Fleisch, Fisch, Milchprodukte oder Brot zu unterlassen;

2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.

3. Die Verfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Zugang nach Nr. 1 kann gewährt werden, indem verschlossene Zugänge (Türen, Gartentore etc.) vorab geöffnet oder zur Öffnung notwendige Schlüssel bei der Stadtverwaltung hinterlegt werden.

Begründung

In Haßloch-Nord ist ein großflächiger Rattenbefall aufgetreten, von dem insbesondere die dort befindliche Kleingartenanlage betroffen ist. Bei freilebenden Ratten besteht grundsätzlich die Gefahr der Verbreitung von Krankheitserregern.

Die Verfügung beruht auf der Ermächtigung der Generalklausel des § 11 HSOG. Danach können die Gefahrenabwehrbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Gefahr ist eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut eintreten wird. Geschützt ist insbesondere die öffentliche Sicherheit, die neben der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung auch die Rechtsgüter des Einzelnen umfasst.

Ratten sind Träger von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Bundesgesundheitsblatt, 2009, 352 ff.). Bei Rattenbefall besteht eine relevante Wahrscheinlichkeit, dass Krankheiten auf Menschen übertragen werden. Aufgrund des Ausmaßes des ermittelten Befalls ist diese Wahrscheinlichkeit weiter erhöht. In Hinblick auf das hohe Gewicht der betroffenen Rechtsgüter (Gesundheit des Einzelnen, Volksgesundheit) ist die vorliegende Wahrscheinlichkeit auch hinreichend.

Die Adressaten der Verfügung sind Zustandsverantwortliche im Sinne des § 7 Abs. 1 HSOG, da sie die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke ausüben, die den Ratten als Lebensraum dienen.

Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.

Mildere, gleichgeeignete Mittel sind nicht vorhanden. Insbesondere wäre auch die eigenverantwortliche Bekämpfung des Rattenbefalls durch die einzelnen Pächterinnen und Pächter kein milderes Mittel, da sie für diese mit wirtschaftlichem Mehraufwand verbunden wäre. Jedenfalls wäre ein solches Vorgehen aber nicht gleichgeeignet, da ein derart weitflächiger Befall ein konzertiertes Vorgehen erfordert. Ansonsten bestünde für die Ratten die Möglichkeit des Ausweichens auf Grundstücke, bei denen die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen jeweils nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.

Die Maßnahmen greifen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Art. 13 Abs. 1 GG, den Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Eingriffstiefe bleibt jedoch vergleichsweise gering. Wohnungen im engeren Sinne bestehen auf den betroffenen Kleingartengrundstücken gerade nicht. Auch eine Durchsuchung der Grundstücke ist nicht vorgesehen. Vielmehr beschränkt sich der Eingriff auf das bloße Betreten. Die Adressierung der Pächter mit Bekämpfungsmaßnahmen ist Konsequenz ihrer wirtschaftlichen Nutzungsrechte und somit Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums nach Art, 14 Abs. 2 Satz 1 GG. Im Übrigen betreffen die Verbote lediglich Randbereiche der Persönlichkeitsentfaltung.

Die entsprechenden Eingriffe sind in Hinblick auf die berührten Allgemeinwohlinteressen damit auch angemessen.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Bei einem Abwarten mit dem Vollzug der Maßnahmen bis zur Bestandskraft des Bescheides könnten sich die Ratten bis dahin ungehindert ausbreiten. Die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung würde damit erheblich steigen, etwaige Bekämpfungsmaßnahmen zusätzlich erschwert.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim 

Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim am Main

–  Fachbereich Sicherheit und Ordnung –

Ludwig-Dörfler-Allee 4

65428 Rüsselsheim am Main

erhoben werden. 

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