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Amtliche Bekanntmachung vom 15.07.2025

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer 2025 – Hebesatzsatzung 2025 –

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main am 30.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 


1. Grundsteuer 
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 650 von Hundert 
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)  921 von Hundert 


2. für die Gewerbesteuer 420 von Hundert

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2025. 

§ 3

Die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung“ vom 19. Dezember 2024 wird aufgehoben. 

§ 4

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


Rüsselsheim am Main, den 14.07.2025 


DER MAGISTRAT 
DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN 


Patrick Burghardt 
Oberbürgermeister

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