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Die Stadt Rüsselsheim am Main benötigt ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Mitarbeit in den Wahl- und Briefwahlbezirken.
Grundsätzliches zum Wahlvorstand
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Einblick in die Arbeit der Wahlvorstände geben und immer wieder gestellte Fragen zu diesem Thema beantworten. Gerne können Sie sich bei noch offenen Fragen an uns wenden. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand entschließen könnten, damit wir möglichst wenige Personen „verpflichten“ müssen.
Was ist ein Wahlvorstand? Und wie setzt er sich zusammen?
Bei Wahlen sind allgemeine Wahlbezirke und Briefwahlbezirke mit je einem Wahlvorstand zu besetzen. Jeder Wahlvorstand besteht aus bis zu 9 Personen, und zwar
dem Wahlvorsteher bzw. der Wahlvorsteherin
dem stellvertretenden Wahlvorsteher bzw. der stellvertretenden Wahlvorsteherin,
dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
dem stellvertretenden Schriftführer bzw. der stellvertretenden Schriftführerin und
bis zu fünf Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
Wieviele Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden benötigt?
Zur Durchführung einer Wahl werden in Rüsselsheim am Main mehr als 550 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt.
Aufgaben
Die allgemeinen Wahlvorstände leiten und überwachen die Wahlhandlung in den Wahllokalen (Urnenwahlbezirke), ermitteln im Anschluss daran die Wahlergebnisse im Wahlbezirk und erledigen alle damit zusammenhängenden Arbeiten.
Die Tätigkeit der Briefwahlvorstände (Briefwahlbezirke) beschränkt sich auf die Zulassung der Wahlbriefe aller Wähler und Wählerinnen, die ihre Stimme(n) per Brief abgegeben haben und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses. Im Gegensatz zu den allgemeinen Wahlvorständen findet hier keine Wahlhandlung statt.
Aufgabenverteilung
Wahlvorsteher bzw. Wahlvorsteherin (Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Wahlvorstandes)
Leiten der Tätigkeit des Wahlvorstandes
Verpflichten der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit
Kontrolle der Anwesenheit aller Mitglieder des Wahlvorstandes
Zuteilen der Aufgaben an die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen
Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
Freigabe der Wahlurne zum Einwurf des Stimmzettels
Mitwirken beim Auszählen der Stimmzettel
Mündliche Bekanntgabe der Wahlergebnisse und telefonische Übermittlung an das Wahlamt
Bei Abwesenheit des Wahlvorstehers bzw. der Wahlvorsteherin werden diese Aufgaben von dem stellvertretenden Wahlvorsteher bzw. der stellvertretenden Wahlvorsteherin übernommen.
Schriftführer bzw. Schriftführerin
Führen des Wählerverzeichnisses
Prüfen der Wahlberechtigung der Wähler bzw. der Wählerinnen
Sammeln gegebenenfalls eingenommener Wahlscheine
Ausfüllen der Niederschrift
Bei Abwesenheit des Schriftführers bzw. der Schriftführerin werden diese Aufgaben vom stellvertretenden Schriftführer bzw. der stellvertretenden Schriftführerin übernommen.
Beisitzer bzw. Beisitzerin
Ausgabe der Stimmzettel
Ordnen des Zutritts zum Wahlraum und zu den Wahlkabinen
Überwachen der Wahlkabinen sowie der Einhaltung des Verbots der Wählerbeeinflussung außerhalb des Wahlgebäudes
Mitwirken beim Auszählen der Stimmzettel
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
Entscheidungen in Zweifelsfällen treffen die Mitglieder des Wahlvorstandes immer gemeinsam. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers bzw. der Wahlvorsteherin den Ausschlag. Damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist, müssen immer
während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder,
bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin oder deren Stellvertretung anwesend sein.
Wer darf Wahlhelfer oder Wahlhelferin sein?
Alle, für die jeweilige Wahl Wahlberechtigten dürfen im Wahlvorstand mitarbeiten.
Ausnahmen: Die Aufgaben der Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl werden von den Wahlorganen der jeweils gleichzeitig stattfindenden Stadtverordnetenwahl wahrgenommen.
Was bekommt man für die Mitarbeit?
Ihr Engagement wird mit einem Erfrischungsgeld belohnt. Je nachdem, wie Sie eingesetzt werden, beläuft sich die Entschädigung auf 35,00 bis 50,00 €.
Ist man den ganzen Tag im Einsatz?
Für allgemeine Wahlbezirke gilt:
Die Tätigkeit erfolgt im allgemeinen Wahlbezirk im Schichtdienst (vormittags/ nachmittags).
Die Vormittagsschicht beginnt um 7:30 Uhr bis ca. 13:00 Uhr im Wahllokal, muss aber zur Auszählung ab 18:00 Uhr bis zum Ende der Ergebnisermittlung wieder anwesend sein. Die Nachmittagsschicht beginnt ab 12:30 Uhr und endet ebenfalls nach der Ergebnisermittlung.
Für Briefwahlbezirke gilt:
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände treten erst am Nachmittag zu der im Berufungsschreiben angegebenen Uhrzeit zusammen. Bis zum Ende der Wahlzeit werden alle vorbereitenden Arbeiten erledigt und ab 18:00 Uhr wird mit der Ergebnisermittlung begonnen.
Für alle Wahlvorstände gilt:
Genaue Angaben über die Dauer des Wahlhelfereinsatzes können nicht gemacht werden. Grundsätzlich ist die Tätigkeit im Wahl-/ Briefwahlvorstand beendet, wenn das Ergebnis festgestellt ist und die Abschlussarbeiten erledigt sind. Die Tätigkeit am Abend kann einige Stunden Zeit in Anspruch nehmen.
Wie wird man Wahlhelfer oder Wahlhelferin?
Freiwillige, die Interesse an einer Mitarbeit in einem Wahlvorstand haben, können sich am einfachsten über unser Online-Portal für die Mitarbeit bewerben. Den Link zur Online-Anmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Grundsätzlich kann das Wahlamt aber auch jede wahlberechtigte Person zur Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichten.
Kann man Wünsche äußern?
Die Wahlhelfer bzw. Wahlhelferinnen werden nach Möglichkeit in ihrem eigenen Wahlbezirk eingeteilt. Wünsche zum Einsatzort oder der Zusammenarbeit mit Bekannten/ Verwandten werden aber gern entgegengenommen. Das Wahlamt ist bemüht, den Wünschen zu entsprechen, bittet aber um Verständnis, dass dies nicht immer möglich ist.
Wie erfährt man seinen Einsatzort?
Im Vorfeld der Wahl erhalten alle ausgewählten Wahlhelfer bzw. Wahlhelferinnen ein formales Schreiben mit der Berufung in einen Wahlvorstand. Es enthält alle weiteren wichtigen Informationen, z.B. die Bezeichnung und die Anschrift des Wahlbezirks/ Wahllokals, dem man zugeteilt wird, die Uhrzeit des Zusammentritts des Wahlvorstandes usw. Außerdem ist eine Empfangsbestätigung beigefügt, mit der die Zu- oder Absage möglichst umgehend bestätigt werden sollte.
In welcher Funktion wird man in den Wahlvorstand berufen?
Grundsätzlich übernehmen unerfahrenere Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zunächst die Funktion eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin.
Was passiert, wenn man aus wichtigem Grund absagen muss?
Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, sollte das Wahlamt so früh wie möglich informieren, damit rechtzeitig eine Ersatzperson berufen werden kann.
Fragen und Probleme am Wahltag - wer hilft?
Das Wahlamt ist selbstverständlich den ganzen Wahlsonntag über erreichbar. Ein Telefonverzeichnis mit allen wichtigen Rufnummern stellen wir am Tag der Wahl zur Verfügung.
Muss man etwas mitbringen?
Alles, was für die Arbeit im Wahlvorstand benötigt wird, stellt das Wahlamt zur Verfügung.
Ist man versichert?
Ja, und zwar durch die gesetzliche Unfallversicherung. Im Falle eines Unfalls melden Sie diesen möglichst schnell dem Wahlamt. Wenn Sie durch einen Arzt behandelt werden, weisen Sie diesen darauf hin, dass sich der Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat. Achtung der Verunfallte bzw. die Verunfallte muss zum Durchgangsarzt dem sogenannten D-Arzt !
Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei einem entsprechenden Facharzt vorstellen oder werden dorthin überwiesen.
Mehr Informationen dazu gibt es auf der Webseite der Unfallkasse Hessen.