Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe der kommunalen Schulträger.
Nach Paragraf 161 des Hessischen Schulgesetzes können Eltern einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht, wenn:
Maßgebend ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule.
Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben eine Schülerin oder ein Schüler, wenn:
Schülerinnen und Schüler der Oberstufe (Sekundarstufe II) haben keinen Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung.
Schulformen der Mittelstufe als allgemeinbildende Schulen sind:
Wichtig:
Der Besuch einer Förderstufe stellt keine eigene Schulform dar.
Entscheidungsgrundlage ist hier die Angabe des gewünschten Abschlusses am Ende der Mittelstufe.
Regulär werden nur die notwendigen Beförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur zuständigen, nächstgelegenen Schule erstattet. Ist die besuchte Schule nicht die zuständige oder nächstgelegene Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, so können nur die notwendigen Beförderungskosten zur zuständigen Schule berücksichtigt werden. Vor der Erstattung der Fahrtkosten ist ein Grundsatzantrag zu stellen!
Benötigte Unterlagen
Grundsatzantrag Allgemeinbildende Schulen (PDF)
Fahrtkostenerstattung Allgemeinbildende Schulen (PDF)
Grundsatzantrag Berufsschulen (PDF)
Fahrtkostenerstattung Berufsschulen (PDF)
Antragsformulare sind auch bei den Schulen oder beim Fachbereich Bildung und Betreuung sowie in den Stadtbüros der Stadt Rüsselsheim am Main erhältlich.
Kontakt | |
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Magistrat der Stadt Rüsselsheim | |
Fachbereich Bildung und Betreuung | |
Katja Heumann | |
Telefon: | 06142 83-2719 |
Fax: | 06142 83-2748 |
E-Mail: | schuelerbefoerderung@ruesselsheim.de |
Simon Orthmann | |
Telefon: | 06142 83-2286 |
Fax: | 06142 83-2748 |
E-Mail: | |
Adresse
Ferdinand-Stuttmann-Straße 15 (City Forum Eichsfeld)
65428 Rüsselsheim am Main
Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Donnerstag: 16 bis 18 Uhr
30.05.23
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Ein Service in Kooperation
mit der Hochschule RheinMain