Am 1. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Seitdem ist für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank keine gaststättenrechtliche Erlaubnis (ehemals Konzession) mehr erforderlich.
Allerdings ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gewerbeanmeldung für den Ausschank alkoholischer Getränke spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes beim Gewerbeamt anzuzeigen ist.
Benötigte Unterlagen
Anmeldung, Gaststättengewerbe bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (PDF)
Anmeldung, Gaststättengewerbe bei juristischen Personen (PDF)
Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes ist auch die "Gestattung" für den Ausschank alkoholischer Getränke bei vorübergehendem, anlassbezogenem Gaststättengewerbe weggefallen.
Das neue Gesetz regelt, dass jeder, der ein vorübergehendes, anlassbezogenes Gaststättengewerbe betreiben will, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Der Inhalt dieser Anzeige ist an gesetzliche Vorgaben gebunden. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausschank alkoholischer Getränke vorgesehen ist oder nicht. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Formular
Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes (PDF)
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