Gewinnspielgeräte-Aufstellerlaubnis
Wer Gewinnspielgeräte aufstellen will, muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz unterhält.
Benötigte Unterlagen
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen des Handelsrechts)
- Gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Hauptfirmensitz befindet (nur bei juristischen Personen nach ausländischem EU-Recht)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts oder bei juristischen Personen auch für den oder die Geschäftsführer
- Gewerbezentralregisterauszug von der zuständigen Behörde des Hauptwohnsitzes oder bei juristischen Personen von der zuständigen Behörde des Hauptfirmensitzes
- Polizeiliches Führungszeugnis von der zuständigen Behörde des Hauptwohnsitzes oder bei juristischen Personen von der zuständigen Behörde des Hauptwohnsitzes der vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer)
- Personalausweis oder Reisepass und eine Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts gemäß Paragraf 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) und Paragraf 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO).
Formular
Antrag auf Erteilung einer Aufstellerlaubnis (PDF)
Antrag auf Erteilung der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte (PDF)
Gebühren / Kosten
Die Gebühren für die Erteilung der Aufstellerlaubnis belaufen sich auf 2.000 Euro. Die weiteren Bearbeitungsgebühren für die Bestätigung des Aufstellortes betragen für jeden Aufstellort auf 300 Euro.
Kontakt |
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Fachbereich Sicherheit und Ordnung |
Bereich Gewerbe und Ordnung |
Marcus Panhans |
Telefon: | 06142 83-2459 |
Fax: | 06142 83-2440 |
E-Mail: | gewerbewesen@ruesselsheim.de |
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Adresse
Ludwig-Dörfler-Allee 4
65428 Rüsselsheim am Main
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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr