Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden in der Regel die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.
Keiner Baugenehmigung bedürfen unter anderem Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu einem Quadratmeter oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.
Benötigte Unterlagen
Gemäß Bauvorlagenerlass vom 07.07.2018.
Internetseite: Vordruck BAB 01 des Hessischen Wirtschaftsministeriums
Gebühren / Kosten
Gemäß Gebührensatzung der Stadt Rüsselsheim vom 27.06.2019 und Verwaltungskostenverzeichnis Nummer 632 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 484, 2013 Seite 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 98).
Weitere Informationen
Internetseite: Hessisches Wirtschaftsministerium
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